Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG
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BVerwG, 01.10.2007 - 3 B 15.07

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BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

1. In einer nach § 49 Abs. 1 S. 1 SBG personalratsfähigen Dienststelle haben die in dieser Dienststelle in den Personalrat gewählten Soldaten die Befugnisse einer Vertrauensperson nach § 23 SBG, soweit es um eine Angelegenheit geht, die - wie die Zulassung zu einem Laufbahnwechsel - nur Soldaten betrifft.

2. Durch die in § 52 Abs. 1 S. 1 SBG erfolgte Befugniszuweisung an die Soldatenvertreter im Personalrat wird deren Status als integrierter Teil des Personalrates nicht geändert; sie sind kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG.

3. Die in § 20 SBG normierte Verpflichtung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung, die ausschließlich den nächsten Disziplinarvorgesetzten als anhörende Stelle trifft, erfordert die Mitteilung sämtlicher Informationen, die nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der Soldatenvertreter im Personalrat innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts objektiv von Bedeutung sind; für die Bestimmung des Umfangs des Informationsanspruches ist ein objektiv vertretbarer Standpunkt der Soldatenvertreter maßgeblich; der Unterrichtungsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten Dritter.

4. Die Nachholung einer Anhörung der Soldatenvertreter im Personalrat ist rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über den beantragten Laufbahnwechsel ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Anhörung noch in diese Entscheidung einbeziehen kann.

SBG §§ 18, 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1; BPersVG §§ 5, 32 Abs. 3, § 38 Abs. 2

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BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz; Eignung; Dienstpostenbeschreibung; Vertrauensperson; Anhörung; unterlassene Anhörung.

1. Ein Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson muss in der Regel zu der konkret beabsichtigten beteiligungsfähigen Einzelmaßnahme gestellt werden.

2. Zur Auslegung eines auf mehrere Personalentscheidungen bezogenen Antrages auf Beteiligung der Vertrauensperson.

WBO § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1; SBG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, § 23 Abs. 2 Satz 2

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BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; potentielles FFH-Gebiet; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Belange des Naturschutzes; Verkehrslärmschutz; Kostengesichtspunkte.

1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt.

3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.

4. Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c; VRL Art. 4 Abs. 1 und 4; FFH-RL Art. 6 Abs. 4

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BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

Beamtenrecht; Personalvertretungsrecht

Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche Antragsmöglichkeit; Dienstunfähigkeit, Entlassung des Beamten auf Lebenszeit wegen -; Entlassung des Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit; Mitwirkung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit


1. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG umfaßt auch die Entlassung des Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit.

2. Der Informationspflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG genügt der Dienstherr, wenn der Beschäftigte klar erkennen kann, daß er die ihm anheimgestellte Entscheidung über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht zu treffen hat (wie BVerwGE 68, 197 [201 f.]).

3. Die Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme, die wegen eines Fehlers des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens rechtswidrig ist, kann ausgeschlossen sein, wenn sich der Mangel nicht ausgewirkt hat.

BBG § 35 Satz 2, §§ 42 ff., § 152 Abs. 4 (a. F.); BeamtVG §§ 4, 88 Abs. 2; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2; VwVfG § 28

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BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung; Einzelfalluntersuchung; Schwellenwert; UVP-Richtlinie; unmittelbare Anwendung; Änderung; Erweiterung; Neuvorhaben; kumulierende Vorhaben; Kumulierung; Nachholung; Legalisierung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebot der Rücksichtnahme.

Eine UVP-Vorprüfung kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung.

VwVfG § 45 Abs. 1 und 2; UVPG § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2 Buchst. a), § 3a Satz 2 und 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 3c Satz 1 und 5, § 12, Anl. 1 Nr. 7. 4, Anl. 2 Nr. 2; UVP-RL Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Anh. II Nr. 1 Buchst. e); BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BImSchG § 10, § 19; 4. BImSchV § 1 Abs. 5, Nr. 7. 1 Buchst. d) der Anlage; TA Luft 2002 Nr. 4. 4. 2, Nr. 4. 8

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BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 10.07

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BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster Gerichtshof; Revisionsgericht; sachlicher Grund; Verkehrsprojekte; Straßenbauvorhaben; Verfahrensbeschleunigung; bundesstaatliches Interesse; unzulässige Rechtsausübung; Rechtsmissbrauch; Sperrgrundstück; Einwendung; Darlegungslast; Detailliertheit; Artenschutz; Bestandsaufnahme; Ermittlungstiefe; Bewertung; FFH-Gebietsschutz; wissenschaftliche Erkenntnisse; gerichtliche Kontrolle; Prüfungsmaßstab; naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; Verbotstatbestand; Zugriffsverbote; Tötungsverbot; Kollisionsverluste; Kollisionsrisiko; signifikante Erhöhung; Individuenbezug; Populationsbezug; Befreiung; Abweichungsprüfung; objektive Befreiungslage; Begründung; Begründungsmangel; Verfahrensmangel; Entscheidungserheblichkeit; Fehlerbehebung; Heilung; Planergänzung; Alternativenprüfung; Trassenvarianten; Grobanalyse; Risiko; Heilquellenschutz; Untersuchungstiefe; finanzieller Aufwand; straßenentwurfstechnische Beurteilung; Netzfunktion; Planungsziel; Lückenschluss; Lärmschutz; Verkehrsprognose; Schwerlastverkehr; Lkw-Anteil.

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.

4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.

5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i. S. v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a. F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i. S. v. § 17e Abs. 6 FStrG.

8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.

9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 92, 95; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6; FStrG n. F. § 17 Satz 1, § 17a Nr. 7, § 17e Abs. 1 und Abs. 6, Anlage zu § 17e Abs. 1 InfrPBG Art. 2 Nr. 3 und 9, Art. 9 Nr. 2; VerkPBG § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2; BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BNatSchG n. F. § 42 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 174 Abs. 2 Satz 2; FFH-RL Art. 3, 6 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 1; VRL Art. 5, 9 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42

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BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift; Mangelbeseitigung gemäß § 55 BDG; Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberste Dienstbehörde.

Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht ein gemäß § 55 BDG erforderliches Mangelbeseitigungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Der Vorstand der Deutschen Telekom AG darf die ihm obliegenden Befugnisse einer obersten Dienstbehörde nur dann auf andere Organisationseinheiten der Gesellschaft oder Außenstehende übertragen, wenn er hierzu durch Rechtsschutz ermächtigt ist.

BDG § 34 Abs. 2, §§ 55, 65 Abs. 1, § 69; PostPersRG § 1 Abs. 2 und 7; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

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BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive Genehmigung/ Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Änderung; Vorprüfung; betriebsbedingte Umweltauswirkungen; ergänzendes Verfahren; Kausalität; Raumordnungsverfahren; Planrechtfertigung; Angebotsplanung; regionale Strukturhilfe; Widmung; Planungshoheit; Alternativenprüfung; Standortalternative; Erledigung; Vorbelastung, plangegebene -; Duldungspflicht; Lärmschutzbereich.

Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird.

§ 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flugbetriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren.

Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/ 35/ EG eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt.

Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet.

Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen.

Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt.

Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens.

LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 8, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1; FluglärmG 1971 § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9; UVPG § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 3c, 3e Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1, § 9 Abs. 1, Anl. 1 Ziff. 14. 12. 1; UVP-RL Art. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 10a, Anh. I Nr. 7a, Anh. IV Nr. 1 und 4; BayVwVfG Art. 46, Art. 74 Abs. 2; UmwRBehG § 4 Abs. 1, § 5; ROG § 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 2; RoV § 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 12; BNatSchG § 34 Abs. 2 und 3; BauGB § 38; ZPO § 295

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