Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG
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BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 9.06
Lizenz; Beförderungslizenz; Exklusivlizenz; Briefsendung; Briefbeförderung; Universaldienst; Universaldienstleistung; trennbare Dienstleistung; besondere Leistungsmerkmale; Übernacht-Zustellung.
1. Eine im Wettbewerb erbrachte Postdienstleistung ist dann im Sinne von § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG von Universaldienstleistungen "trennbar" und berührt die der Deutschen Post AG gemäß § 51 Satz 1 PostG übergangsweise zustehende Exklusivlizenz nicht, wenn sie sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung wegen besonderer, ihre qualitative Höherwertigkeit begründender Leistungsmerkmale hinreichend deutlich von den Universaldienstleistungen unterscheidet.
2. Bei der Übernacht-Zustellung von Briefsendungen, die werktäglich nach 17. 00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholt und garantiert bis spätestens 12. 00 Uhr des folgenden Werktages zugestellt werden, handelt es sich um eine solche von Universaldienstleistungen trennbare Postdienstleistung, die nicht unter die Exklusivlizenz fällt.
PostG §§ 6, 51 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, §§ 52, 55; GG Art. 87f Abs. 1 und 2; PostRL Art. 26 Abs. 1; EG Art. 16, 86 Abs. 2
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BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06
Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Fehlerheilung; Planerhaltung; rahmenrechtliche Maßstabsnorm; Anpassungsfrist; rahmenrechtliches Vakuum; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Folgenbewältigungssystem; Integritätsinteresse; Ausgleichsinteresse; Ausgleichsdefizit; naturschutzrechtliche Abwägung; bipolare Abwägung; fachplanerische Abwägung; planerische Gestaltungsfreiheit; Abwägungsspielraum; Einschätzungsprärogative; Gewichtung und vergleichende Bewertung; nachvollziehende Abwägung; Normtatbestand; Abwägungskontrolle; Kontrolldichte.
1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a. F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18. 99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a. F.).
2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a. F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.
3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.
BNatSchG § 11 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 71 Abs. 1; BNatSchG a. F. § 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 GG Art. 75 a. F.; NNatG § 11; VwVfG § 75 Abs. 1a Satz 2; FStrG § 17 Abs. 6c Satz 2 a. F.; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB a. F. § 215a Abs. 1
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BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06
Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige Aufgabe; Auslegung; Anstoßwirkung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Einwendungen; Abwägungsgebot; kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; kommunale Einrichtungen; Selbstgestaltungsrecht; notwendige Folgemaßnahmen; Konzentrationswirkung; planfeststellungspflichtige Deichbaumaßnahmen.
1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde.
2. Erfordert der untertägige Abbau von Steinkohle notwendige Folgemaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen, die ihrerseits einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, wird ihre Zulassung gemäß § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG von der Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung nicht erfasst.
BBergG § 48 Abs. 2, § 57a Abs. 2 Satz 2, § 57b Abs. 3 Satz 3; GG Art. 28 Abs. 2; UVPG § 2 Abs. 1; UVP-V Bergbau § 2 Abs. 1; VwVfG § 73 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 77; WHG § 31 Abs. 2 Satz 2
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BVerwG, 26.04.2006 - 7 C 15.05
Hessisches Altlastengesetz; konkurrierende Gesetzgebung; Sperrwirkung des Bundesrechts; isolierte Altlastenfeststellung; behördliche Handlungsinstrumente; erschöpfende Regelung; Öffnungsklausel für Landesrecht; ergänzende Verfahrensregelung.
Das behördliche Handlungsinstrumentarium gegenüber den Verantwortlichen für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ist im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt. Die Regelung des Hessischen Altlastengesetzes über eine konstitutive Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt ist durch das Bundesrecht verdrängt worden.
BBodSchG § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 21; GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 2, Art. 74 Nr. 18, Art. 84 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.
1. Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.
2. Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.
3. Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.
4. Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/ oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.
5. Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.
6. Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.
7. Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.
8. Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.
9. In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.
10. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0: 00 bis 5: 00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.
11. Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.
12. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.
13. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.
14. Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.
15. Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.
16. Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB (A) niedriger ist als der Außenpegel.
17. Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.
18. Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.
19. Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.
20. Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.
21. Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.
22. § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.
23. Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.
24. Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.
GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1, 28, 31 Abs. 2; BBodSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
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BFH, 06.12.2005 - VII R 31/04
Hat im Fall von Zuwiderhandlungen im Versandverfahren Carnet TIR die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, aufgrund falscher Tatsachenwürdigung angenommen, dass der Ort der Zuwiderhandlung ungewiss sei, und hat sie deshalb die entstandenen Eingangsabgaben in der irrigen Annahme ihrer Zuständigkeit erhoben, ist der Abgabenbescheid gleichwohl nicht aufzuheben, wenn später der Ort der Zuwiderhandlung als nachgewiesen angesehen wird. In diesem Fall findet ein interner Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten statt.
VO (EWG) Nr. 719/ 91 Art. 10; VO (EWG) Nr. 2454/ 93 (ZKDVO) a. F. Art. 454 Abs. 3; ZPO § 240
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BVerwG, 16.03.2004 - 2 WD 3.04
Berichtigung der Urteilsformel; Vorlagefrist für schriftliches Urteil; Fristversäumung; Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Anhörungsmangel; Heilung eines Anhörungsmangels; Einleitungsverfügung; Spindkontrolle; Durchsuchung; Tätlichkeit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
1. Eine Berichtigung der Urteilsformel ist zulässig, solange die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist.
2. Wird das schriftliche Urteil nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist zu den Akten gebracht, liegt darin ein gravierender Verfahrensfehler, der das Berufungsgericht jedoch nicht zwingt, das Verfahren unter Aufhebung des Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
3. In der vor Ergehen der Einleitungsverfügung unterbliebenen Anhörung des Soldaten durch die Einleitungsbehörde liegt ein schwerer Verfahrensfehler, der nur noch bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht geheilt werden kann.
4. Zu den Voraussetzungen einer Spindkontrolle sowie zur Abgrenzung von einer Durchsuchung.
5. Bei einer Tätlichkeit eines Vorgesetzten gegen einen Untergebenen kann in leichteren Fällen von der Regelmaßnahme einer Dienstgradherabsetzung abgesehen werden.
WDO § 38 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 1, 2 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2; StPO §§ 268, 275; ZDv 10/ 5 Nr. 318 Satz 1, 2
