Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG
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BVerwG, 30.09.2003 - 2 B 10.03
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Rügen führen nicht zur Zulassung der Revision.
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BVerwG, 09.04.2002 - 4 B 20.02
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
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BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R
Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände - anderweitige Sozialleistung - Anhörungspflicht - Sachaufklärungspflicht - Beweiswürdigung - Feststellungslast - Information des Arbeitgebers über Befragung des Arbeitslosen - Berechnung der zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge - Verfassungsmäßigkeit des § 128 AFG
1. Lässt sich trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht feststellen, ob ein Arbeitsloser im Erstattungszeitraum die Voraussetzungen für eine anderweitige Sozialleistung erfüllt hatte (§ 128 Abs. 1 S 2 Halbs 1 Alt 2 AFG), trägt die Bundesanstalt für Arbeit die Feststellungslast.
2. Hat der Arbeitslose auf eine Anfrage der Bundesanstalt für Arbeit, wie sich sein Gesundheitszustand entwickelt habe, nicht geantwortet, leidet der Erstattungsbescheid nach § 128 AFG nicht bereits deshalb an einem Anhörungsfehler (§ 24 Abs. 1, § 42 S 2 SGB 10), weil der Arbeitgeber von Amts wegen weder über die Anfrage noch die ausgebliebene Antwort informiert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Ermittlungsversuch erst nach Absendung des Anhörungsschreibens an den Arbeitgeber stattgefunden hat.
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BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01
a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grundeigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden.
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/ 00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210).
c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Aufsichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristischen Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft (hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.
VwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG § 45 Abs. 3; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5
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BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
Zur Ermessensausübung bei der Festlegung des Umlegungsgebiets, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind.
Führt die Umlegungsstelle die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebauungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen Umlegungsgebiet durch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und der Verteilung nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55 Abs. 2 BauGB) wie auch Flächenbeiträge (§ 58 Abs. 1 BauGB) in den jeweiligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.
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BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 6.00
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich als Verfügungsberechtigte gegen einen als Aufhebungsbescheid bezeichneten Bescheid des Beklagten vom 19. April 1994, der einen ebenso bezeichneten Bescheid vom 24. September 1993 zurücknahm, durch den der Beklagte seinen Feststellungsbescheid vom 1. März 1993 ...
