Rechtsprechung zu § 47 BVwVfG
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BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre".
Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.
Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.
Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.
Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.
Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 [114]).
GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a
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BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05
Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung; Regulierungsverfügung; Widerruf; Erlöschen; Feststellung.
Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
TKG 1996 § 25 Abs. 1, §§ 29, 35 Abs. 1, § 39; TKG 2004 § 9 Abs. 1, §§ 10, 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 150 Abs. 1; VwVfG §§ 43, 47, 49
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BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 17.01
Widerspruchsbescheid; Rücknahme; Ausgangsbehörde; Ermessen.
1. Die Ausgangsbehörde ist zu einer isolierten Rücknahme des Widerspruchsbescheids nicht befugt.
2. Die Ausgangsbehörde kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG die Sachentscheidung zurücknehmen, die durch den Ausgangsbescheid in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids gebildet wird. Kann sie keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisse für eine solche Rücknahme anführen, ist diese jedenfalls ermessenswidrig.
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BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99
Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht; Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht
Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung von Abschiebungshindernissen durch Gericht; zeitliche Grenze der Rechtskraft; Änderung der Sachlage; nachträglicher Wegfall der Gefährdungslage bei Abschiebungshindernis; neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt; "Widerruf" eines rechtskräftigen Feststellungsurteils durch Verwaltungsakt; Umdeutung im Revisionsverfahren; Abschiebungsandrohung nach Widerruf gem. § 73 AsylVfG
1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu widerrufen.
2. Der fehlerhafte Widerruf kann in einem solchen Fall auch noch im Revisionsverfahren in eine nach Änderung der Sachlage zulässige neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht (mehr) vorliegen, umgedeutet werden.
3. Das Bundesamt ist zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG nicht zuständig.
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BGH, 28.09.1999 - KVR 29/96 - Verbundnetz
Zur Umdeutung einer kartellbehördlichen Untersagungsverfügung bei Wegfall der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage unter gleichzeitigem Fortbestand des gesetzlichen Verbots (hier: Aufhebung der Mißbrauchskontrolle nach § 103 Abs. 5 und 6 GWB a. F. bei gleichzeitigem Fortfall der zugrundeliegenden Freistellung von Demarkationsabsprachen von dem Kartellverbot des § 1 GWB).
VwVfG § 47
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BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01 - Verbundnetz II
a) Im Kartellverwaltungsverfahren gilt für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 Satz 1 VwGO auf §§ 17 bis 17b GVG. Danach prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, wenn es über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet.
b) Eine Demarkationsabrede, mit der sich ein Erdgaslieferant verpflichtet, im traditionellen Versorgungsgebiet des Abnehmers keine Dritten mit Erdgas zu beliefern, verstößt gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. An einer derartigen Abrede besteht weder im Hinblick auf erhebliche Investitionen des Abnehmers in das Leitungsnetz noch mit Blick auf eine vom Abnehmer eingegangene Mindestbezugsverpflichtung ein anzuerkennendes Interesse.
GWB §§ 1, 76 Abs. 2; VwGO § 83 Satz 1; GVG § 17 Abs. 3 und 5
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BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 7.00
Verwaltungsverfahrensrecht
Asylrechtlicher Widerrufsbescheid; Zustellung; Einschreiben; Einwurf-Einschreiben; Übergabe-Einschreiben; Übergabe; Zustellungsfiktion; Klagefrist; Zustellungsmangel; Heilung
Das sog. Einwurf-Einschreiben der Post erfüllt nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
VwZG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 5
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BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
Asylverfahrensrecht; Verwaltungsrecht, allgemeines
Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung; Änderung der Sachlage im Verfolgerland; neue Erkenntnisse; rechtswidriger Anerkennungsbescheid; keine abschließende Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht; ergänzende Anwendung der allgemeinen Rücknahmebestimmungen; Rücknahmeermessen; Jahresfrist
1. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.
2. § 73 Abs. 2 AsylVfG regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend, sondern lässt Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG.
GG Art. 16 a; AsylVfG § 73; VwVfG §§ 48, 49; AuslG § 51 Abs. 1
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BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98
a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine Legalisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-) polizeilichen Generalklausel untersagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewässerbenutzung nun im Widerspruch zu einer nachträglich ergangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht.
b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersagung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde widersprochen hätte.
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