Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
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BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 15.05
Berufliches Rehabilitierungsverfahren; sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit; Einstufung in eine Qualifikationsgruppe; Schulwesen; Bescheinigung zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger; langjährige Berufserfahrung.
Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" in Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt voraus, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vorgeschriebene Ausbildung zu vermitteln. In der Regel ist davon auszugehen, dass dafür ein Zeitraum erforderlich ist, welcher der doppelten Regelausbildungszeit bzw. der doppelten Regelstudienzeit entspricht.
Satz 2 der Anlage 13 SGB VI verlangt ebenso wie Satz 1 eine der erreichten Qualifikation entsprechende Tätigkeit; diese liegt nur vor, wenn die vor der Verfolgung ausgeübte Tätigkeit nach den Beschäftigungsbedingungen, insbesondere nach ihrer Vergütung, entsprechend eingestuft war.
VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4; BerRehaG § 17 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b; SGB VI Anlage 13
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BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98
Verwaltungsverfahrensrecht; Offene Vermögensfragen
Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung; Unternehmensrestitution
Welche Behörde für die Rücknahme eines von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen rechtswidrigen Verwaltungsakts zuständig ist, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre.
Für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kommt es auf die Kenntnis der für die Rücknahme zuständigen Behörde und nicht der Behörde an, die sachlich unzuständig den rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Kenntnisse und das Verhalten der sachlich unzuständigen Behörde können aber von Bedeutung für eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis sein.
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, §§ 6, 25; VwVfG § 48
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BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
Asylverfahrensrecht; Verwaltungsrecht, allgemeines
Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung; Änderung der Sachlage im Verfolgerland; neue Erkenntnisse; rechtswidriger Anerkennungsbescheid; keine abschließende Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht; ergänzende Anwendung der allgemeinen Rücknahmebestimmungen; Rücknahmeermessen; Jahresfrist
1. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.
2. § 73 Abs. 2 AsylVfG regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend, sondern lässt Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG.
GG Art. 16 a; AsylVfG § 73; VwVfG §§ 48, 49; AuslG § 51 Abs. 1
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BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05
Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines Zuordnungsbescheides; Anspruch auf Rücknahme; Ermessensreduzierung auf Null; Vertrauensschutz zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung; öffentliches Interesse; Bestandkraft; Wiederaufgreifen; Sonderabfall; Sondermüll; Sondermülldeponie, Rekultivierungspflichten; Sanierungspflichten; Altlasten; Verwaltungsvermögen.
Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
VwVfG §§ 48, 49, 51; VZOG § 2 Abs. 5; EV Art. 21 Abs. 1 und 2
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BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05
Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; jüdische Kontingentflüchtlinge; gerichtlicher Rechtsschutz; Ermessensausübung; Ergänzung von Ermessenserwägungen; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland; Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte.
1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.
2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen.
GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 3; VwGO § 114 Satz 2; AufenthG § 23 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge)
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BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 17.01
Widerspruchsbescheid; Rücknahme; Ausgangsbehörde; Ermessen.
1. Die Ausgangsbehörde ist zu einer isolierten Rücknahme des Widerspruchsbescheids nicht befugt.
2. Die Ausgangsbehörde kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG die Sachentscheidung zurücknehmen, die durch den Ausgangsbescheid in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids gebildet wird. Kann sie keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisse für eine solche Rücknahme anführen, ist diese jedenfalls ermessenswidrig.
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BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
Rechtsgrundlage für Rücknahme der Einbürgerung, erschlichene Einbürgerung, zeitnahe Rücknahme, Rücknahmegrenze, Rücknahmefrist.
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und kann daher nicht auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) gestützt werden (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/ 04 - BVerfGE 116, 24).
RuStAG § 9; VwVfG § 48
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BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 24.02
Isoliertes Vorverfahren, erfolgreicher Widerspruch, Abhilfe, Rücknahme, Kostenentscheidung, Erledigung, Ermessen, faires Verfahren, Treu und Glauben, Einberufungsbescheid, fiktiver Zugang.
Die Entscheidung einer Wehrersatzbehörde, einen Einberufungsbescheid nach § 48 VwVfG aufzuheben, anstatt dem gegen ihn eingelegten Widerspruch nach § 72 VwGO unter Beifügung einer Kostenentscheidung abzuhelfen, ist nicht treuwidrig, wenn sie damit auf einen Kriegsdienstverweigerungsantrag reagiert, der zwischen Absendung und vermutetem Zugang (§ 4 Abs. 1 VwZG) des Einberufungsbescheides gestellt worden ist.
VwGO §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2; VwVfG §§ 43, 48, 50, 80 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 4 Abs. 1; WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 7, § 33; KDVG § 3 Abs. 2, 4, 5, 9; BGB §§ 162, 242
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BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00
Verwaltungsverfahrensrecht
Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG; Kenntnis der Behörde; Kenntnis von die Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen; Kenntnisnahme; Jahresfrist; Widerruf eines Verwaltungsakts: Jahresfrist; Rücknahme eines Verwaltungsakts: Jahresfrist; Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Revisibilität der-
1. Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
2. Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.
3. Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.
4. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.
VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
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BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche Akteure; Schutz vor Verfolgung; unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/ 83/ EG; subsidiärer Abschiebungsschutz.
Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird.
Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt.
AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 6, Art. 11, Art. 14, Art. 15
