Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
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BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 7.01
Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Ver- gangenheit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X wegen rückwirkender -; Wohngeld, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von -; Rückwirkung der Aufhebung von Wohngeldbewilligung.
§ 18 Abs. 3 Nr. 2, § 19 Abs. 3 WoGSoG F. 1993 lassen entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 bei einer rückwirkenden Einnahmenerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 18 Abs. 3 Nr. 2 WoGSoG bezeichneten Zeitpunkt an, aber nicht weiter rückwirkend zu. Diese Regelung geht der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I) wie BVerwG 5 C 4. 01.
WoGSoG F. 1993 § 18 Abs. 3 Nr. 2, § 19 Abs. 3; WoGG F. 1993 § 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3; SGB I § 37 Satz 1, § 31
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BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 4.01
Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X wegen rückwirkender -; Wohngeld, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von -; Rückwirkung der Aufhebung von Wohngeldbewilligung.
§ 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 lassen bei einer rückwirkenden Einnahmenerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG bezeichneten Zeitpunkt an, aber nicht weiter rückwirkend zu. Diese Regelung geht der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I).
WoGG F 1993 § 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3; SGB I § 37 Satz 1, § 31
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BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung eines Gesetzes, so hat das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage vorrangig zu prüfen, ob die Vertrauensschutzregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt erlauben.
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BSG, 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R
Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuss - Rückforderung - unrichtige Einkommensfeststellung - außerbetriebliches Erwerbseinkommen - Wirtschaftswert - Gewinnermittlung - Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung - missverständliches Antragsformular - Sondervorschrift - Vertrauensschutz - Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden oder typisierenden Regelungen
1. Ob das Einkommen "aufgrund der Mitwirkung" des Leistungsberechtigten unrichtig festgestellt worden ist (§ 34 Abs. 3 S 2 ALG), bestimmt sich nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung.
2. Die Beurteilung eines Antragsformulars der Verwaltung als missverständlich oder unmissverständlich ist Rechtsanwendung und kann vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachgeprüft werden.
3. Die Rückforderung von Beitragszuschüssen nach § 34 Abs. 3 S 2 ALG ist unabhängig vom Verschulden des Antragstellers und wird nicht durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
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BFH, 13.11.2001 - VII R 14/01
Bundesfinanzhof
Wird die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.
BGB § 242; StBerG § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 1
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BSG, 11.09.2001 - B 2 U 32/00 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - DDR-Bescheid - Aufhebung - Rücknahme - Bestandskraft
Eine Überprüfung bindender Bescheide der DDR über die Ablehnung der Anerkennung von Folgen von Arbeitsunfällen nach Überleitung bundesdeutschen Rechts auf das Beitrittsgebiet ist nur unter den Voraussetzungen des Art 19 S 2 EinigVtr möglich und somit in der Regel ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 11. 5. 1995 - 2 RU 24/ 94 = BSGE 76, 124 = SozR 3-8100 Art 19 Nr. 1, von BSG vom 18. 3. 1997 - 2 RU 19/ 96 = BSGE 80, 119 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 61 und von BSG vom 23. 3. 1999 - B 2 U 8/ 98 R = BSGE 84, 22 = SozR 3-8100 Art 19 Nr. 5).
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BSG, 26.06.2001 - B 2 U 31/00 R
Übergangsrecht - Unfallversicherung - ehemalige DDR - bindende Anerkennung eines Arbeitsunfalles - Fiktion - Sportunfall - Training - Bestandskraft - Ausschlussfrist - Kenntnis des zuständigen Unfallversicherungsträger
Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte einen in der ehemaligen DDR erlittenen Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen hat.
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BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.
BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2; FAO § 15, 25
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BFH, 06.03.2001 - VII R 5/00
1. Die Zuteilung einer SLOM-Referenzmenge ist nicht flächen-, sondern betriebsgebunden.
2. Für die wieder aufgenommene Milchproduktion genutzte Produktionseinheiten können ohne Freisetzung der Referenzmenge auch innerhalb der Frist, während welcher der SLOM-Betrieb nicht ohne Verlust der Referenzmenge verkauft oder verpachtet werden könnte, aufgegeben werden, sofern dies zu dem Zweck geschieht, die Milchproduktion mit Hilfe anderer Futterflächen weiter zu betreiben. Voraussetzung ist, dass die ggf. neu hinzugepachteten Betriebsflächen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der bisher genutzten in den Milchbetrieb eingegliedert werden.
VO Nr. 1078/ 77; VO Nr. 804/ 68 Art. 5c; VO Nr. 857/ 84 Art. 3a Abs. 1, 3 und 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 12 Buchst. d; VO Nr. 1546/ 88 Art. 7 Abs. 1; VO Nr. 1371/ 84 Art. 5 Nr. 1; MGV §§ 6a, 7 Abs. 3, 3b und 4, § 9 Abs. 2
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BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95
1. Eingangsabgaben können erlassen werden, wenn dem Antrag besondere Umstände zu entnehmen sind, die einen Erlass der Abgaben rechtfertigen. Gegebenenfalls ist der Antrag von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen.
2. Ein besonderer Umstand im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Erlass von Eingangsabgaben liegt weder darin, dass der Eingriff organisierter Kriminalität in das gemeinschaftliche Versandverfahren die Wiedergestellung der Waren verhindert hat, noch darin, dass die Erhebung der Abgaben zu einer existenzbedrohenden Situation für den Hauptverpflichteten führen würde.
3. Außer nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf deren sinngemäße Anwendung das nationale Verbrauchsteuerrecht für die Eingangsabgaben verweist, kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO 1977 nicht in Betracht.
VO (EWG) Nr. 1430/ 79 Art. 13; VO (EWG) Nr. 3799/ 86 Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 6; AO 1977 § 227; BGB § 166 Abs. 1, § 278; BranntwMonG (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 154 Abs. 1; TabStG (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 10 Abs. 1; UStG (1991) § 5 Abs. 2 Nr. 1; EUStBV (1984) § 17
