Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
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181
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188
BVerwG, 03.05.2000 - 8 B 352.99

Verwaltungsverfahrensrecht

Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue Beweismittel; Geeignetheit, eine für die Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen; Maßgeblichkeit der dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsansicht


Neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten (wie Beschluß vom 29. Oktober 1997 BVerwG 7 B 336. 97 VIZ 1998, 86 [87]).

VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2

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182
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188
BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

Zur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvisum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen.

AuslG 1990 § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 58 Abs. 1 Nr. 1

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188
BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht; Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht

Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung von Abschiebungshindernissen durch Gericht; zeitliche Grenze der Rechtskraft; Änderung der Sachlage; nachträglicher Wegfall der Gefährdungslage bei Abschiebungshindernis; neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt; "Widerruf" eines rechtskräftigen Feststellungsurteils durch Verwaltungsakt; Umdeutung im Revisionsverfahren; Abschiebungsandrohung nach Widerruf gem. § 73 AsylVfG


1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu widerrufen.

2. Der fehlerhafte Widerruf kann in einem solchen Fall auch noch im Revisionsverfahren in eine nach Änderung der Sachlage zulässige neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht (mehr) vorliegen, umgedeutet werden.

3. Das Bundesamt ist zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG nicht zuständig.

AsylVfG §§ 34, 73; AuslG §§ 50, 53; VwGO § 121; VwVfG § 47

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184
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188
BVerwG, 05.10.1999 - 8 B 184.99

Recht der offenen Vermögensfragen; Verwaltungsprozeßrecht

Klagebefugnis der Verfügungsberechtigten gegen die bloße Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheids; Rechtsverletzung des Verfügungsberechtigten


Die bloße Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheids durch das Vermögensamt während eines hiergegen anhängigen Klageverfahrens des Berechtigten verletzt den Verfügungsberechtigten nicht in schützenswerten Rechtspositionen. Dessen subjekte Rechte werden vielmehr erst durch eine abschließende Sachentscheidung über das Restitutionsbegehren berührt.

VermG § 6 Abs. 6a Satz 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1

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185
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188
BVerfG, 25.06.1999 - 2 BvR 667/99

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, denn die Verfassungsbeschwerde hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.

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186
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BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 70/98 R

Vertragsärztliche Versorgung - Widerruf - bedarfsabhängige Ermächtigung - Zuständigkeit - Kassenärztliche Vereinigung - Zulassungsgremien - Besetzung - Richterbank - notwendige Beiladung - Berufungsausschuß

Für den Widerruf einer von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Vorschriften erteilten bedarfsabhängigen Ermächtigung sind die Zulassungsgremien zuständig (Fortführung von BSG vom 1. 7. 1998 - B 6 KA 11/ 98 R = SozR 3-5520 § 31 Nr. 8).

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187
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188
BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R

Wehrdienstbeschädigung - dienstliche Veranstaltung - genehmigter Freizeitsport - ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Vertrauensschutz

1. Auch bei einer genehmigten, aber unbeaufsichtigten sportlichen Betätigung von Soldaten der Bundeswehr während der Freizeit in der Kaserne kann es sich um eine - unter Versorgungsschutz stehende - dienstliche Veranstaltung handeln.

2. Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung iS des § 164 Abs. 2 SGG liegt auch dann vor, wenn sie zwar wörtlich mit der Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Revision übereinstimmt, sich der Revisionskläger aber in beiden Schriftsätzen inhaltlich ausreichend mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur materiellen Rechtslage auseinandergesetzt, die Verletzung materiellen Bundesrechts gerügt, einen Revisionsantrag gestellt und den Schriftsatz ausdrücklich als Revisionsbegründung gekennzeichnet hat.

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188
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188
EuGH, 02.02.1989 - 94/87

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie der Entscheidung 86/ 60 der Kommission vom 14. Dezember 1985 über die Beihilfe des Bundeslandes Rheinland-Pfalz an einen Primäraluminiumhersteller in Ludwigshafen (ABl. 1986, L 72, S. 30) nicht nachgekommen ist.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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