Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
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BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche Akteure; Schutz vor Verfolgung; unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/ 83/ EG; subsidiärer Abschiebungsschutz.

Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird.

Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt.

AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 6, Art. 11, Art. 14, Art. 15

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BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides; Rücknahme des Gebührenbescheides; Rücknahme bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Gebührenbescheides; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Rücknahme eines gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides.

Nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, wenn zum Zeitpunkt seines Ergehens an dem Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestand und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte.

VwKostG § 21 Abs. 1 VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 und Abs. 5 Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1

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BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft; Wiederaufgreifen; Ermessen; Ausschlussgründe; Inoffizieller Mitarbeiter; Ministerium für Staatssicherheit; Staatssicherheitsdienst der DDR; IM; Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit; Unwürdigkeit; Nachweis einer Drittschädigung.

1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.

2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, dass auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.

HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 4; StrRehaG § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1

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BVerwG, 29.03.2007 - 6 B 2.07

Prozesskostenhilfe; Ablehnung; Überprüfung durch das Revisionsgericht; Gehörsrüge; erfolgreicher Widerspruch; Abhilfe; Rücknahme; Ermessen; Treu und Glauben; Formenmissbrauch; Einberufungsbescheid, fiktiver Zugang.

Hebt die Behörde - statt einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu erlassen - einen Einberufungsbescheid wegen eines vor dessen Zustellung eingegangenen Kriegsdienstverweigerungsantrages im Wege der Rücknahme nach § 48 VwVfG auf, so handelt sie auch dann nicht treuwidrig, wenn sich dem Einberufungsbescheid etwa anhaftende weitere Rechtsmängel bis zum Gestellungstermin hätten korrigieren lassen.

VwGO § 72; VwVfG § 48; VwZG § 4 Abs. 1; WPflG § 21; KDVG § 3 Abs. 2

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BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05

1. Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet sich nach den Vorschriften des VwVfG.

2. Erweist sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rücknahme des Zinsbescheids steht in diesem Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde.

MOG § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14; VwVfG § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1; FGO § 102

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BVerwG, 29.03.2005 - 3 B 117.04

Landwirtschaftsrecht; gemeinsame Marktorganisation; Beihilfeantrag Tiere; Beihilfeantrag Flächen; Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem; Rücknahme; Rückforderung; Vertrauensschutz.

Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/ 92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG Nr. L 391/ 36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 VO (EG) Nr. 1678/ 98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212/ 23) regelt den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG.

VO (EWG) Nr. 3887/ 92 Art. 14; MOG § 10; VwVfG § 48 Abs. 2

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BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

Beamtenrecht; Recht der ungerechtfertigten Bereicherung

Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -, Rechtsgrundlage für - bei Nichtigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis, Billigkeitsentscheidung; Rücknahme der Ernennung, Belassung der gezahlten Bezüge; -, Ermessen bei Entscheidung über Belassung der gezahlten Bezüge, tatsächliche Dienstleistung; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge; -, Entscheidung über Belassung zuviel gezahlter Bezüge; -, Beschränkung auf Modalitäten der Rückzahlung


Die Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge richtet sich auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn die Ernennung zurückgenommen worden ist.

Für die bei Rücknahme einer Ernennung zu treffende Ermessensentscheidung, ob die rechtsgrundlos gezahlten Bezüge belassen werden, stellt es ein sachgerechtes Kriterium dar, daß tatsächlich Dienst geleistet worden ist.

BeamtVG § 52 Abs. 2; BBesG § 12 Abs. 2; LBG NW § 14 (vgl. § 14 BBG); VwVfG NW § 49 a (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a. F., jetzt § 49 a VwVfG)

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BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines Zuwendungsbescheides; Rechtswidrigkeit eines -; Verstoß gegen Subventionsrichtlinien; Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften.

1. Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig i. S. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

2. Weicht die Behörde zugunsten eines einzelnen Subventionsbewerbers von einer ansonsten geübten Vergabepraxis ab, ohne aus sachgerechten Gründen ihre Praxis insgesamt zu ändern, so ist ihre Entscheidung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtswidrig.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20, Art. 28; VwVfG § 48 Abs. 1

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BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre".

Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.

Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.

Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.

Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.

Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 [114]).

GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a

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BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 16.05

Berechtigtenfeststellung; Entschädigungsberechtigung; Beweislast im Vermögensrecht; Vermutung eines Vermögensverlustes; Schätzung im Verwaltungsprozess; Schätzung im Vermögensrecht; NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Rücknahme von Verwaltungsakten: schutzwürdiges Vertrauen bei Begünstigenden; Rücknahme von Verwaltungsakten: Jahresfrist.

Aufgrund einer Schätzung kann keine Berechtigung nach dem Vermögensgesetz festgestellt werden.

Vermögensgesetz § 1 Abs. 6 und § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4; NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; VwVfG § 48

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