Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
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BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 13.03
Bescheid über Bewilligung von Trennungsgeld; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Änderung der Sachlage; nachträglich rechtswidrig gewordener Dauerverwaltungsakt; Jahresfrist für Rücknahme; Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Wissen um Änderung des Sachverhalts bei Verkennung der Rechtsnatur des Verwaltungsaktes.
Ein Bescheid über die Bewilligung von Trennungsgeld zugunsten eines Beamten, dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, kann nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, wenn der Beamte nicht länger umzugsbereit ist.
Ist die Bewilligungsbehörde der irrigen Auffassung, der Bewilligungsbescheid begründe erst in Verbindung mit weiteren, anhand der monatlich vorzulegenden Forderungsnachweise zu treffenden Feststellungen einen Anspruch auf Trennungsgeld für den jeweiligen Monat, beginnt die Frist für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides, sobald die Behörde erkannt hat, dass es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nachträglich wegen Wegfalls der Umzugsbereitschaft rechtswidrig geworden ist.
BUKG § 12; TGV § 2; VwVfG LSA § 48
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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des Verwaltungsaufwandes; gemeinschaftsrechtswidriger Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheides.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie) dahin zu verstehen, dass er der Erhebung einer Lizenzgebühr entgegensteht, bei deren Berechnung von einer Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgegangen worden ist?
2. Bei Bejahung von Frage 1: Sind Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie dahin zu verstehen, dass sie es gebieten, einen Gebührenbescheid, mit dem Gebühren im Sinne der Frage 1 festgesetzt worden sind und der nicht angefochten worden ist, obwohl das nationale Recht das ermöglichte, aufzuheben, wenn das nationale Recht dies zulässt, aber nicht fordert?
TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1
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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des Verwaltungsaufwandes; gemeinschaftsrechtswidriger Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheides.
Gründe: I. Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit an. Für die Erteilung einer Telekommunikationslizenz der Klasse 3 wurde sie durch Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beklagten (Regulierungsbehörde) vom 18. Mai 2001 zu einer ...
TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1
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BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06
Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung, Dolmetscher, Ermächtigung, Gesetzesvorbehalt, Justizverwaltungsakt, Übersetzer, Rücknahme.
Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern müssen durch Rechtsnorm geregelt werden; eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht.
EGGVG §§ 23 ff.; GG Art. 12 Abs. 1; GVG § 189 Abs. 2; VwVfG § 48; ZPO § 142 Abs. 3
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BVerwG, 09.09.2008 - 3 B 37.08
Erledigung der Hauptsache; Hauptsacheerledigung; Konkurrentenklage; Feststellungsbescheid; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Rücknahme; Änderung; Änderungsbescheid; Krankenhausplanung; Krankenhausfinanzierung.
Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).
War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
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BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
Landwirtschaftsrecht; Gemeinschaftsrecht; Marktorganisationen; Agrarmarkt; Kartoffelstärke; Stärkeunternehmen; Stärkehersteller; Erzeuger; Erzeugergemeinschaft; Beihilfe; Prämie; Ausgleichszahlung; Regelungsadressat; Bewilligungsadressat; Rücknahme; Rückforderung; Sanktion; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit.
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts muss sich an denjenigen richten, zu dem der Verwaltungsakt ein Rechtsverhältnis begründet hat, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat.
Prämien und Ausgleichszahlungen können nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht nur für Kartoffeln gewährt werden, die der Stärkehersteller aufgrund eines Anbauvertrages bezieht. Ein Anbauvertrag kann nur mit einem Kartoffelerzeuger geschlossen werden, nicht mit einem Händler.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/ 95 eingreift, wenn ein Stärkehersteller Kartoffeln aufgrund eines nicht mit einem Erzeuger geschlossenen Vertrages bezieht, die Lieferung aber nicht zu einer Überschreitung seines Unterkontingents geführt hat; ferner ob die genannte Vorschrift mit dem gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und ob sie verhältnismäßig ist; schließlich, ob der Stärkehersteller die Unregelmäßigkeit auch dann durch Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn die zuständige Behörde die Prämie in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligte.
VO (EWG) Nr. 1766/ 92 Art. 8; VO (EG) Nr. 1868/ 94 Art. 2 und 4; VO (EG) Nr. 97/ 95 Art. 4, 11 und 13; VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/ 95 Art. 2 und 5; MOG § 10; VwVfG § 48; KartPVO §§ 4a, 5
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BFH, 29.07.2003 - VII R 3/01
1. Nach Freigabe der Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für die Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung gelten.
2. Die endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung ist abgesehen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen davon abhängig, dass die Ware überhaupt ausgeführt worden ist.
3. Auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids, mit dem die geleistete Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung freigegeben wurde, kann sich der Ausführer nicht berufen, dem die Kenntnis des Käufers der Ware über die im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit noch nicht erfolgte Ausfuhr der Ware zuzurechnen ist.
VO (EWG) Nr. 3665/ 87 Art. 4 Abs. 1, Art. 22, 23; BGB §§ 166, 278; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; MOG § 10 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
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BGH, 12.12.2002 - III ZR 182/01
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten eines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung in Abschiebehaft genommenen Griechen, durch geeignete Rechtsbehelfe der Abschiebung entgegenzuwirken.
BGB § 839 (E, H); AufenthG/ EWG § 4 Abs. 3; AuslG § 8 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1
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BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03
Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen; Ermessensreduzierung; zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; Krankheit; medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat; Abschiebestopp-Erlass; Spruchreife; gerichtliche Aufklärungspflicht.
1. Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.
2. Die Verwaltungsgerichte sind auch in solchen Verfahren gehalten, die Sache zulasten oder zugunsten des Ausländers so weit wie möglich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), bevor sie das Bundesamt zu einer Neubescheidung verpflichten.
AsylVfG § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 5; VwVfG § 49 Abs. 1, § 51
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BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02
Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Auflage; Widerruf eines Zuwendungsbescheides; Rückforderung einer Subvention; Entreicherung; Ermessen bei Widerruf; verwaltungsrechtliche Sanktion; Anwendungsbereich des Markorganisationsgesetzes.
1. Regelungen hinsichtlich Marktorganisationswaren im Sinne von § 6 Abs. 1 MOG sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen.
2. Eine Auflage, deren Nichterfüllung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigt, kann in der Weise mit dem Zuwendungsbescheid verbunden sein, dass sie als Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrage vereinbart wird, in welchem sich die Behörde im Gegenzug zum Erlass des Zuwendungsbescheides verpflichtet.
VO (EWG) Nr. 2078/ 92; VO (EG) Nr. 746/ 96; VO (EG, Euratom) Nr. 2988/ 95; MOG § 2, § 6 Abs. 1, §§ 10, 14, § 17 Abs. 2; VwVfG §§ 48, 49, § 49 a, §§ 54, 56, 59
