Rechtsprechung zu § 51 BVwVfG
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BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren; Bestandskraft; abschichtende Wirkung der Bestandskraft; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Verhältnismäßigkeit im Vollstreckungsrecht; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.

1. Bei der Vollstreckung eines behördlichen Beförderungsverbotes nach § 74 Abs. 2 AuslG ist die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Verhältnis zu den auf ihr beruhenden Vollstreckungsakten zu beachten.

2. Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Beförderungsverbots nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nachträglich entfallen, kann das betroffene Beförderungsunternehmen dessen Aufhebung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machen. Erst nach erfolgreicher Durchführung dieses Verfahrens und Aufhebung des Beförderungsverbots wird die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.

GG Art. 16 a; Richtlinie 2001/ 51/ EG Art. 4 Abs. 1; AuslG § 74 Abs. 2, Abs. 3; VwVG § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 3; VwVfG § 51 Abs. 1

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BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05

1. Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet sich nach den Vorschriften des VwVfG.

2. Erweist sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rücknahme des Zinsbescheids steht in diesem Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde.

MOG § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14; VwVfG § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1; FGO § 102

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BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Einreiseverbot; Freizügigkeit; Rücknahme; Sperrwirkung; Übermaßverbot; Verhältnismäßigkeit; Verlustfeststellung; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens.

1. "Altausweisungen" von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/ EU am 1. Januar 2005 wirksam.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/ EU in sinngemäßer Anwendung.

AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 102 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 2; FreizügG/ EU §§ 1, 6, 7 Abs. 2, § 11; LVwVfG RhPf § 1; VwVfG §§ 48, 49, 51 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 75; Richtlinie 2004/ 38/ EG Art. 32

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BVerwG, 23.06.2006 - 1 DB 3.06

Rechtskräftige Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge; Freispruch vom Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im nachfolgenden Disziplinarverfahren (Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen); Antrag auf Wiederaufgreifen des Verlustfeststellungsverfahrens; Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null.

Gründe: I Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 5. Juni 1998 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge der Antragstellerin wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ab dem 6. April 1998 festgestellt. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, entgegen privatärztlicher Atteste sei ...

BBesG § 9; BDG § 85 Abs. 7 Satz 3; BDO § 121; VwVfG §§ 48, 49, 51 Abs. 1

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BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der Festsetzungsbehörde; Grund der Versetzung in den Ruhestand; Richter; Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand; Schwerbehinderung; Statusentscheidung; Versetzung in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Versorgungsbezüge; Versorgungsfestsetzungsbehörde; vorzeitiger Ruhestand; Widerruf der Versetzung in den Ruhestand; Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Wird der Beamte oder Richter auf Antrag in den Ruhestand versetzt, so bestimmt sein Antrag den Grund der Versetzung.

Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde ist an den Grund der Versetzung in den Ruhestand gebunden.

Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden.

BBG § 42 Abs. 4, § 47 Abs. 1; BeamtVG § 14 Abs. 3, § 69d; DRiG § 48 Abs. 3; VwVfG § 51

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BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines Zuordnungsbescheides; Anspruch auf Rücknahme; Ermessensreduzierung auf Null; Vertrauensschutz zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung; öffentliches Interesse; Bestandkraft; Wiederaufgreifen; Sonderabfall; Sondermüll; Sondermülldeponie, Rekultivierungspflichten; Sanierungspflichten; Altlasten; Verwaltungsvermögen.

Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.

VwVfG §§ 48, 49, 51; VZOG § 2 Abs. 5; EV Art. 21 Abs. 1 und 2

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BVerwG, 08.05.2002 - 7 C 18.01

Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand als Teil der Berechtigtenfeststellung; Regelungsinhalt des Feststellungsbescheids; In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetze nach der Berechtigtenfeststellung; Entschädigung nach dem NS-VEntschG; nachträglicher Eintritt der Beschwer; Änderung der Berechtigtenfeststellung; Klagefrist; Jahresfrist; Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Hat die Vermögensbehörde eine Restitutionsberechtigung wegen der Schädigung eines Vermögenswertes festgestellt, setzt eine Feststellung der Berechtigung wegen einer anderen Schädigung desselben Vermögenswertes auch dann die Aufhebung des früheren Bescheides voraus, wenn der jeweilige Berechtigte ein und dieselbe Person ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 7 C 4. 00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26).

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1; EntSchG § 4; NS-VEntschG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 2; VwVfG §§ 48, 49, 51

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BVerwG, 15.07.2008 - 1 WB 1.08

Antragsfrist; Beschwerdefrist; Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Einlegung der Beschwerde) beim nächsten Disziplinarvorgesetzten; Empfangszuständigkeit; S 1-Offizier; Studium an einer öffentlichen Fachhochschule; Studienabschluss "Master of Science"; Zweitbescheid; Ermessensfehler.

1. a) Ein bei einem zuständigen Disziplinarvorgesetzten einzulegender Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung (Beschwerde, weitere Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) kann - außer bei diesem selbst - wirksam auch bei einer anderen Person eingereicht werden, wenn diese für den Disziplinarvorgesetzten empfangszuständig ist.

b) Die Empfangszuständigkeit kann sich auch aus der eingerichteten Organisation des Truppenteils ergeben, wenn diese dauerhaft und für die unterstellten Soldaten erkennbar einen Dienstposten ausweist, der sich gleichsam als "verlängerter Arm" des Vorgesetzten in Rechtsbehelfsangelegenheiten darstellt. Ein solcher Dienstposten ist der des S 1-Offiziers.

c) Ein an den Disziplinarvorgesetzten gerichteter Rechtsbehelf ist diesem mit der Übergabe an den S 1-Offizier zugegangen, unabhängig davon, ob oder wann der Disziplinarvorgesetzte von dem Rechtsbehelf Kenntnis genommen hat.

2. Eine Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Einschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt (hier: unzutreffende Annahme, dass über einen Antrag bereits bestandskräftig entschieden sei und eine erneute Entscheidung - nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens § 51 VwVfG> in Betracht komme).

WBO § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2; VwGO § 114

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BVerwG, 23.06.2004 - 1 WB 12.04

Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen; neues Beweismittel.

Zur Frage, ob allein der Ablauf eines im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängten Beförderungsverbots das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens rechtfertigen kann.

SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17; VwVfG § 51 Abs. 1

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BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvR 1262/07

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage im Asylfolgeverfahren als offensichtlich unbegründet.

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