Rechtsprechung zu § 51 BVwVfG
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BVerfG, 30.07.2001 - 2 BvR 2151/00
Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. ...
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BVerfG, 27.11.2000 - 2 BvR 2109/99
Gründe: I. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist unbegründet.
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BFH, 04.02.2000 - VII B 5/00
Gründe: I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Bescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion - OFD -) aufzuheben, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides i. d. F. der ...
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BVerfG, 09.09.1999 - 2 BvR 1343/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht annahmegeeignet, da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; ...
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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.
1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?
Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7
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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 24.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.
1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?
Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7
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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.
1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?
Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7
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BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06
Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; Verfahrenseinleitung von Amts wegen; unverzügliche Anzeige; fiktiver/ fingierter Asylantrag; intertemporales Verfahrensrecht; echte/ unechte Rückwirkung; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils; isolierte Anfechtung; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung der Klageanträge im Asylprozess.
1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.
2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.
3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.
RL 2004/ 83/ EG Art. 13, Art. 18; AsylVfG § 14a Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und Abs. 6, §§ 60, 26 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 104 Abs. 3; BGB § 121; VwGO §§ 42, 86 Abs. 3, §§ 88, 113 Abs. 3
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BVerwG, 26.10.2006 - 10 C 12.05
Flurbereinigung; Flurbereinigungsplan; Wegefläche; Grunddienstbarkeit; Geh- und Fahrrecht; tatsächliche Herrichtung; Zurückstellung der Entscheidung; Entscheidungsvorbehalt; wertgleiche Abfindung; Rechtskraft; Urteil; Streitgegenstand; Schlussfeststellung.
1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte.
2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen.
VwGO § 121; FlurbG § 44 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1, § 149 Abs. 1
