Rechtsprechung zu § 51 BVwVfG
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BVerwG, 28.09.2006 - 2 B 14.06
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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BVerwG, 02.08.2006 - 8 B 33.06
Gründe: Das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § ...
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BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06
Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Antragsbefugnis; Naturschutzverein; Anerkennung; Einwendungsausschluss; faktisches Vogelschutzgebiet; Feststellungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23. 01 - Buchholz 407. 3 § 5 VerkPBG Nr. 14).
2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a. F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz.
4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.
VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 2 Satz 1; VerkPBG § 5 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 3, §§ 61, 69 Abs. 7; SächsNatSchG §§ 22a, 58
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BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre".
Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.
Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.
Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.
Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.
Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 [114]).
GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a
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BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06
Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR.
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden.
Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art: 74 Abs. 1 Nr. 11; StGB §§ 9, 284; GewO § 33h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999
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BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); E: Eigentumsschutz, kein - für Option auf Subventionierung; H: Haushaltsmittel, Sperrung von -; S: Subventionierung, Einstellung von -; sozialer Wohnungsbau, Förderung von -; Stichtag, Festlegung von - in Verwaltungsvorschrift; V: Verwaltungsakt, Auslegung durch Revisionsgericht; Vertrauensschutz, kein - in Fortbestand von Subvention; Verwaltungsvorschriften, Grundlage für Subventionierung.
1. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 BVerwG 3 C 6. 95 BVerwGE 104, 220 [223]). Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluss an BVerwG, a. a. O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/ 92 BVerfGE 95, 64 [91 f.] m. w. N.).
2. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 184 und 4/ 86 BVerfGE 82, 60 [80] m. w. N.).
3. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/ 84 BVerfGE 75, 78 [106]). Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a. a. O. S. 89 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen sowie Beschluss vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/ 85 und 3/ 86 BVerfGE 78, 249 [285]).
4. Wenn eine Subventionierung Ermessenssache ist, entsprechende Haushaltsmittel aber nicht (mehr) zur Verfügung stehen, darf sie selbst dann zu einem im Übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn davon bereits anhängige, nach bisheriger Subventionspraxis begründete Subventionsanträge betroffen sind.
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EuGH, 06.04.2006 - C-274/04
"Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/ 87 - Ausfuhrerstattungen - Anwendung einer Sanktion nach dem Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die Rückforderung einer Erstattung - Möglichkeit der Überprüfung der Sanktionsentscheidung"
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/ 87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/ 94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen auf diese Bestimmung gestützten Sanktionsbescheid auch dann berechtigt sind, zu prüfen, ob der Ausführer im Sinne dieser Bestimmung eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, wenn ein Rückforderungsbescheid nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung vor Erlass des Sanktionsbescheids bestandskräftig geworden ist.
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BVerwG, 14.12.2005 - 10 C 7.04
Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Flurneuordnungsbehörde berechtigt ist, in einem Flurbereinigungsverfahren Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) über die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens mit dem Ziel der Zusammenführung von Boden- und ...
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BVerwG, 14.12.2005 - 10 C 6.04
Flurbereinigungsverfahren; Bodenordnungsverfahren; Zusammenführung von Gebäude- und Bodeneigentum; kombiniertes Verfahren; Verbindung der Verfahren.
Bundesrecht - insbesondere § 63 Abs. 3 LwAnpG - verbietet es nicht, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden.
FlurbG § 4; LwAnpG §§ 56 ff., 63 Abs. 3
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