Rechtsprechung zu § 51 BVwVfG
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BVerwG, 17.05.2005 - 7 B 140.04
Gründe: I. Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen eines im Jahre 1996 abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens, soweit ihnen in dem bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid eine Ausgleichszahlung von mehr als 211, 94 DM auferlegt worden ist. Sie berufen sich zur Begründung ihres ...
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BVerwG, 15.03.2005 - 3 B 86.04
Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04
a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber einem fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht bestandskräftig festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von BGHZ 149, 380).
b) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberechtigter ist.
c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 149, 380).
d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im wesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat.
EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2; VZOG § 11 Abs. 2, § 16; BGB § 242
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BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Normenkontrolle.
Es verletzt nicht das Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, wenn ein Gericht die inhaltliche Überprüfung einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift ablehnt, weil es den vom Antragsteller beanstandeten Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine Rechte unabhängig von jener Rechtsvorschrift bereits unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten für gerechtfertigt hält.
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BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03
Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; Scheitern der Ehe; Verlängerung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis; Eingliederungsjahr; Ermessensentscheidung; Wiederaufgreifen.
Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In Kraft Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 3
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BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00
Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.
Es ist mit Art. 11 Abs. 1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 3 a WoZuG).
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BSG, 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung - Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verletzung des rechtlichen Gehörs - veränderte Prozesslage - Überraschungsentscheidung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ablehnung des Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens - keine Berufung auf Bindungswirkung früherer Bescheide - Wegeunfall - Fahrgemeinschaft - Mutter - Sohn - dritter Ort - Wegverlängerung
Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Gewährung von Halbwaisenrente.
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BVerwG, 28.08.2003 - 1 B 192.03
Gründe: Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des §
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BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02
Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden; Organisationsverschulden; Asylverfahren; Empfangsbekenntnis; Fristeintragung.
1. Die Pflicht zur Begründung der Berufung nach § 124 a Abs. 6 VwGO n. F. erfordert unverändert die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
3. Ein Anwaltsverschulden ist dem Asylbewerber im Asylrechtsstreit auch dann gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn nur noch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im Streit ist.
