Rechtsprechung zu § 59 BVwVfG
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BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99
Verwaltungsverfahrensrecht
Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich; Koppelungsverbot; Nichtigkeit des Vertrages; Erstattungsanspruch; Grundsatz von Treu und Glauben
1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig.
2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages.
VwVfG §§ 54, 56, 59 Abs. 2 Nr. 4; BauGB §§ 131, 133; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2
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BVerwG, 20.03.2003 - 2 C 23.02
Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Koppelungsverbot; nicht revisible Vertragsauslegung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtlicher Vertrag; revisible Grundsätze der Vertragsauslegung; Treu und Glauben; Übernahme in das Beamtenverhältnis; Zusage.
1. Eine Vereinbarung, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten versprechen lässt, ist nichtig.
2. Eine solche Vereinbarung ist auch dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie als Nebenabrede zu einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag getroffen worden ist.
GG Art. 33 Abs. 2; BGB §§ 133, 814; VwGO § 137 Abs. 2; VwVfG §§ 54, 56 Abs. 1, § 59 Abs. 2
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BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04
Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -; Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens auf -; Änderung eines Bebauungsplans; Kosten für die -; Abwälzbarkeit der -; Angemessenheit; Kausalität; Verwaltungskosten; persönliche -; sachliche -; Nichtigkeit; Teilnichtigkeit; Gesamtnichtigkeit; Zinsen; Prozesszinsen; Rechtshängigkeit; Mahnbescheid; Verweisung.
In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.
BauGB 1998 § 2 Abs. 3; § 2 Abs. 4; §§ 4b, 11 BauGB 2004 § 1 Abs. 3 Satz 2; § 1 Abs. 8; §§ 4b, 11 BGB § 291 GVG § 17b Abs. 1 Satz 2 VwVfG § 59 ZPO §§ 261, 696
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BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02
Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Auflage; Widerruf eines Zuwendungsbescheides; Rückforderung einer Subvention; Entreicherung; Ermessen bei Widerruf; verwaltungsrechtliche Sanktion; Anwendungsbereich des Markorganisationsgesetzes.
1. Regelungen hinsichtlich Marktorganisationswaren im Sinne von § 6 Abs. 1 MOG sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen.
2. Eine Auflage, deren Nichterfüllung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigt, kann in der Weise mit dem Zuwendungsbescheid verbunden sein, dass sie als Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrage vereinbart wird, in welchem sich die Behörde im Gegenzug zum Erlass des Zuwendungsbescheides verpflichtet.
VO (EWG) Nr. 2078/ 92; VO (EG) Nr. 746/ 96; VO (EG, Euratom) Nr. 2988/ 95; MOG § 2, § 6 Abs. 1, §§ 10, 14, § 17 Abs. 2; VwVfG §§ 48, 49, § 49 a, §§ 54, 56, 59
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BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02
Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Nichtigkeit; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
1. § 817 Satz 2 BGB findet in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen keine entsprechende Anwendung.
2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Leistung des Bürgers gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, handelt der Bürger, wenn er sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Behörde hierauf beruft, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4. 99 BVerwGE 111, 162).
AO § 233 Satz 2; BGB § 134, § 817 Satz 2; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG Bad.-Württ. § 59 Abs. 1, § 62 Satz 2
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BVerwG, 26.10.2006 - 7 B 19.06
Gründe: I Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 VermG in einem Restitutionsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin.
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BVerwG, 19.05.2005 - 3 A 3.04
Verwaltungsvertrag; Schriftform; Jugendstrafrecht; Strafvollstreckung; Maßregeln der Sicherung und Besserung; Kosten des Maßregelvollzuges; Maßregelvollzug; Amtshilfe; Rechtshilfe; Vollstreckungshilfe; Kostenerstattung.
Bei Verwaltungsvereinbarungen zwischen Ländern ist dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG durch einen Briefwechsel genügt, wenn die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist. Es ist nicht darüber hinaus erforderlich, dass beide Vertragserklärungen in derselben Urkunde enthalten sind.
Zur Reichweite von § 164 GVG beim Maßregelvollzug im Jugendstrafrecht.
GVG § 164
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BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 8.04
Zinsanspruch; Verjährung; Bestimmtheit; Nebenbestimmungen; Bekanntgabe; Verwendung.
Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Bescheid Allgemeine oder Zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus.
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BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04
Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines Zinsanspruchs; Revisibilität landesrechtlicher Verjährungsvorschriften; - des BGB.
1. Der Verzögerungszinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des Feststellungsbescheides (oder dem darin genannten Zeitpunkt) fällig.
2. Die auf diesen Zinsanspruch als Landesrecht angewandten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung (§§ 194 ff.) stellen kein revisibles Recht dar.
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