Rechtsprechung zu § 59 BVwVfG
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BVerwG, 16.12.1999 - 3 A 1.99

Kampfmittelräumung

Kriegsfolgelasten; Staatspraxis; Kampfmittelräumung


Die Vorschrift des Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG, die bestimmt, daß der Bund u. a. die Kriegsfolgenlasten im Grundsatz allein zu tragen hat, betrifft nur die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende Ursache der Zweite Weltkrieg ist (BVerfGE 9, 305). Sie ist nicht anwendbar, wenn es um die Zuordnung solcher Aufwendungen geht, die im Zusammenhang mit Vereinbarungen entstanden sind, welche Küstenfischer zu einem bestimmten Umgehen mit von ihnen aufgefischter, nach dem Zweiten Weltkrieg im Küstenbereich versenkter deutscher bzw. britischer Munition anleiten.

GG Art. 120 Abs. 1 Sätze 1 und 3

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