Rechtsprechung zu § 60 BVwVfG
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BVerwG, 19.02.2003 - 9 B 85.02

Vertragsanpassung; clausula rebus sic stantibus; Anpassungsverlangen; Leistungsklage; Anfechtungsklage; Verwaltungsakt; Negativattest.

§ 60 VwVfG verbietet es nicht, ein Anpassungsverlangen in einem behördlichen Verfahren zu berücksichtigen, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, den die Vertragspartner mit der Begründung anfechten können, der Vertrag sei unverändert gültig.

VwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 10.05.2005 - 4 B 24.05

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

Außervertragliche Haftung - Milcherzeuger - Nichtvermarktungsverpflichtung - Ausschluss vom Milchquotensystem - Entschädigung - Ersatz - Vertraglich vereinbarte Pauschalentschädigung - Verordnung (EWG) Nr. 2187/ 93 - Zuständiges Gericht - Anwendbares Recht

1. Artikel 215 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG und 235 EG) ist dahin auszulegen, dass er dem Gerichtshof keine Zuständigkeit für Streitsachen zuweist, die aus einem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2187/ 93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, von der nationalen Behörde im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission geschlossenen Vertrag herrühren.

2. Für die nach der Verordnung Nr. 2187/ 93 geschlossenen Entschädigungsverträge gilt, soweit die Verordnung keine Regelungen trifft, das nationale Recht, sofern seine Anwendung Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt.

3. Bei der Beurteilung der Tragweite der von den nationalen Behörden im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission geschlossenen Verträge steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen wird.

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BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 29.08

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BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 27.08

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BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 28.08

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BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 30.08

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BVerwG, 14.04.2008 - 7 B 57.07

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BVerwG, 14.03.2008 - 2 A 11.07

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BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr; EG-Pauschale; Trichinen; Untersuchung auf Trichinen.

"Gemeinschaftsgebühr" im Sinne der Richtlinie 85/ 73/ EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch meint "gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr", also eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie; die Mitgliedstaaten dürfen für die von der Richtlinie erfassten Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten (Erhebungspflicht) noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche nationale Gebühren erheben (Überschreitungsverbot).

Die Gemeinschaftsgebühr muss nicht als Pauschalgebühr erhoben werden. Nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie können die Mitgliedstaaten zur Deckung höherer Kosten auch eine spezifische Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.

Zusätzliche Anforderungen enthält die Vorschrift nicht. Namentlich enthält sie kein Verbot einer Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile, etwa für die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen.

Richtlinie 85/ 73/ EWG Art. 1, 5, Anhang A Kapitel I Nr. 4; FlHG § 24; AGFlHG Schl.-H. §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1

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