Rechtsprechung zu § 7 BVwVfG
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BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; Sicherheitsrisiko; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung; Verfahrenseinstellung; Russische Föderation; Militärischer Abschirmdienst (MAD); Sicherheitsüberprüfung; Amtshilfe; Bundesnachrichtendienst (BND); Ermittlungen; Übermittlung.
1. Die Mitteilung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung über die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens verlangt als truppendienstliche Erstmaßnahme eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass dem davon Betroffenen als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen begründet werden muss.
2. Für die Einstufung der Russischen Föderation als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken ist allein der Bundesminister des Innern zuständig; der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist hieran ungeachtet der sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch im NATO- und EU-Rahmen praktizierten militärpolitischen Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland gebunden.
3. Befugnisse zur Vornahme eigenständiger Ermittlungen im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Russischen Föderation stehen dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) nach dem MAD-Gesetz nicht zu.
4. Die (ihm fehlende) Kompetenz und Zuständigkeit für solche Ermittlungen in der Russischen Föderation darf sich der MAD auch nicht im Wege der Amtshilfe etwa mit Hilfe des Bundesnachrichtendienstes (BND) verschaffen.
SÜG § 14 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 6, § 35 Abs. 3; WBO § 7 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 7 Abs. 1 und 2; MADG § 1 Abs. 3 und 5, §§ 14, 3, 10
