Rechtsprechung zu § 72 BVwVfG
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BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99

Wasserstraßenrecht

Fristversäumnis bei Aussetzungsantrag; Planfeststellung; Auslegung eines Verwaltungsakts; Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten; naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen; Inanspruchnahme von Pachtflächen; Ersatzlandbeschaffung; Existenzgefährdung


Ein Planfeststellungsbeschluß, der infolge eines offenkundigen Versehens der zuständigen Behörde unvollständig erlassen worden ist, kann gemäß § 42 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jederzeit berichtigt werden. Eine derartige Berichtigung stellt lediglich klar, was wirklich gewollt war.

BGB § 133; VerkPBG § 5 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; VwVfG § 42, § 72 Abs. 1 Satz 1; WaStrG § 44

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BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.06

Rechtliches Gehör; Vertagungsantrag; Zusicherung; Rücknahme einer Zusicherung; rechtswidrige Zusicherung; Bekanntgabe einer Zusicherung; Drittwirkung einer Zusicherung; Abwägungsanspruch; Abwägungsgebot; Abwägungskontrolle; Planwunsch; Entwicklungstendenzen; Entwicklungsperspektiven; Flurbereinigungsplan; Abfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot der wertgleichen Abfindung; Alternativlösung; Planungsalternative; Planungsgewinn; Erschließungsgebot; Abfindung in möglichst großen Grundstücken.

Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Sie sind auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich wirksam (§ 38 Abs. 2 VwVfG). Dritten kann der Inhalt von Zusicherungen aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden sind oder der Dritte sich ausnahmsweise auf die mangelnde Bekanntgabe nicht berufen kann.

Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Sandabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert (im Anschluss an das Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4. 05 - RdL 2007, 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).

Auf den Ausgleich eines lediglich individuellen Planungsgewinns durch die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, dem kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht, hat der Abgebende keinen Anspruch.

FlurbG § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 57, 60, 64, 144; VwGO § 108 Abs. 2; VwVfG § 38 Abs. 1, Abs. 2, §§ 43, 72; LVwVfGRP § 1

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BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg; Bahnstrecke; bauliche Erweiterung; Parallellage; Entwidmung; Funktionsloswerden; Summenpegel.

Der Begriff des Schienenweges in § 1 der 16. BImSchV ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau eines neuen und der Änderung eines bestehenden Schienenweges kommt es deshalb auf das räumliche Erscheinungsbild im Gelände an. Die Schaffung einer S-Bahnstrecke in enger Parallellage zu einer vorhandenen Fernbahnstrecke ist hiernach als Änderung eines Schienenwegs zu qualifizieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9. 97 - Buchholz 406. 25 § 41 BImSchG Nr. 26).

GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; BImSchG §§ 41, 42, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VwVfG § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2

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BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Schienenwegerecht

Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss; Entscheidungsvorbehalt; Schallschutzgarantie; Schutzauflagen; nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens; Prognoserisiko; Liberalisierung des Zugangs zum Schienennetz


Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

Ein Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt.

Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt.

Demgemäß kann die jeder Prognose (hier: der künftigen Verkehrsentwicklung) anhaftende Unsicherheit ("Prognoserisiko") nicht durch einen Auflagenvorbehalt aufgefangen werden.

VwGO §§ 42, 113 Abs. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 5, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 2 Satz 2; AEG § 18 Abs. 1

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BVerwG, 12.06.2007 - 7 VR 1.07

Umweltinformation; Anspruch auf freien Zugang; Planfeststellungsverfahren; Bundesverwaltungsgericht; sachliche Zuständigkeit; erstinstanzliche Zuständigkeit.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO betreffen, erfasst nicht Streitigkeiten um Ansprüche auf Auskunft über planfeststellungspflichtige Vorhaben, die auf das Umweltinformationsgesetz gestützt sind.

VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6; MBPlG § 2d Abs. 1; UlG § 3 Abs. 1

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BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht voraussehbare Wirkungen; nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen; 30-Jahres-Frist; kürzerer Prognosezeitraum; Prognosehorizont; fehlgeschlagene Prognose; Lärmsteigerung; erhebliche Belästigung; Erheblichkeitsschwelle; enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle; Gesundheitsgefahr; Berechnungsverfahren; Dimensionierung.

1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-) Wirkungen eines (Straßenneubau-) Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal "nicht voraussehbar" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "fehlgeschlagenen Prognose" und setzt eine solche nicht voraus.

2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB (A) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB (A) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

3. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, ei- nen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden.

4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.

VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; LVwG S-H § 142 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; FStrG 1974 § 17 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2; BImSchG § 3 Abs. 1, §§ 41-43; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

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BFH, 24.08.2006 - V R 19/05

Gibt der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland das Vorhaben auf und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1

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BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06

Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Antragsbefugnis; Naturschutzverein; Anerkennung; Einwendungsausschluss; faktisches Vogelschutzgebiet; Feststellungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.

1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23. 01 - Buchholz 407. 3 § 5 VerkPBG Nr. 14).

2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt.

3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a. F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz.

4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.

VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 2 Satz 1; VerkPBG § 5 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 3, §§ 61, 69 Abs. 7; SächsNatSchG §§ 22a, 58

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BVerwG, 03.03.2005 - 7 B 151.04

Dynamische Verweisung, Verwaltungsverfahrensrecht der Länder, Mängel bei der Abwägung im Planfeststellungsverfahren.

Eine "dynamische Verweisung" im Verwaltungsverfahrensgesetz eines Landes (hier: Rheinland-Pfalz) auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Auch wenn von einem planfestgestellten Vorhaben berührte private Belange Grundrechtsschutz genießen, sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

VwVfG § 75 Abs. 1 a Satz 1; VwVfG RP § 1 Abs. 1; LWG RP § 114 Abs. 1; GG Art. 20

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm; kommunale Planungshoheit; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; Erschütterungen durch Schienenverkehr; Lage von Weichen


1. Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 [357] und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung kommt auf den in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Strecken westlich der innerdeutschen Grenze bis zu den dortigen Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes in Betracht.

2. Eine Gemeinde kann einem Planfeststellungsbeschluß, der der Wiederertüchtigung von Bahnanlagen dient, die infolge der deutschen Teilung tatsächlich (teilweise) stillgelegt, aber planungsrechtlich nicht entwidmet waren, nicht entgegenhalten, ihre Planungshoheit sei dadurch verletzt, daß die Wiederinbetriebnahme zu Lärmbeeinträchtigungen für Siedlungsgebiete führe. Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.

3. Der Einbau einer Weiche in einen Schienenstrang stellt im Vergleich mit den allgemeinen, trotz moderner Sicherheitsvorkehrungen nicht völlig auszuschließenden Gefahren des Eisenbahnverkehrs kein gesteigertes Risiko dafür dar, daß ein Anliegergrundstück infolge eines Unfalls beeinträchtigt wird. Folglich muß insoweit die Lage einer Weiche in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht einbezogen werden.

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42, 43, 50; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1; BbG §§ 12, 14, 44

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