Rechtsprechung zu § 74 BVwVfG
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BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Schienenwegerecht

Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss; Entscheidungsvorbehalt; Schallschutzgarantie; Schutzauflagen; nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens; Prognoserisiko; Liberalisierung des Zugangs zum Schienennetz


Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

Ein Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt.

Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt.

Demgemäß kann die jeder Prognose (hier: der künftigen Verkehrsentwicklung) anhaftende Unsicherheit ("Prognoserisiko") nicht durch einen Auflagenvorbehalt aufgefangen werden.

VwGO §§ 42, 113 Abs. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 5, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 2 Satz 2; AEG § 18 Abs. 1

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BVerwG, 01.09.1999 - 11 A 2.98

Eisenbahnrecht

Teilanfechtung; Auflage; Schutzvorkehrung; Planfeststellungspflicht; Planfeststellungsbedürftigkeit; Freistellungsentscheidung wegen unwesentlicher Bedeutung; Fahrstromspeiseleitung; Speiseleitung; elektromagnetische Einwirkung; Elektrosmog; Bekanntmachung; Anstoßwirkung; Vorbelastung, tatsächliche -, planungsrechtliche-


Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dürfen dem Träger eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens grundsätzlich nicht auferlegt werden, wenn von dem Vorhaben keine die tatsächliche Vorbelastung der Umgebung übersteigenden nachteiligen Wirkungen (hier: elektromagnetische Störung von Computermonitoren) ausgehen.

26. BImSchV § 6; AEG § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2; BBahnG § 36 Abs. 2; EMVG § 3; VwVfG § 74 Abs. 2 und 4

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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Tunnel; Kostengesichtspunkte; Schutzauflage; Summenpegel; Verschattung; DIN 5034; lagebedingter Wertverlust; Übernahme.

1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).

2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).

3. Führt ein Vorhaben zu einer durch Schutzauflagen nicht vermeidbaren Verschattung des Grundstücks, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet (hier verneint), kann der betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs verlangen.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 42 Abs. 2, §§ 47, 50 Satz 1 und 2; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3

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BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg; Zumutbarkeit von Umwegen; Wegeausbau; zumutbarer Ausbaustandard; Richtlinien für den ländlichen Wegebau; Wegeunterhaltung; Baulastträger; Änderung der Verkehrslage; Minderung des Verkehrswertes; Entschädigung.

Bei Schließung eines Bahnübergangs, die einen Straßenanlieger dazu zwingt, einen Ersatzweg zu benutzen, verbleibt die Wegeunterhaltung in der Zuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangt dann nicht, dass die Pflicht zur Wegeunterhaltung dem Vorhabenträger auferlegt wird.

GG Art. 14 Abs. 1; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; FStrG § 8 a; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 75 Abs. 1 Satz 1; StrWG SH § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3

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BVerwG, 24.09.2003 - 9 A 69.02

Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung; Flächenbewirtschaftung; Freihaltebelang; Vorratsplanung; Variantenauswahl; Vorrang des aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Lärmschutzkonzept; Schallschutzwand für Hochhäuser; Kosten-Nutzen-Analyse; Sprungkosten; Erschütterungsschutz; Berliner Baunutzungsplan; Bebauungsplan; Gebietsausweisung; Funktionslosigkeit; Mischgebiet; Abwägungsgebot; Problembewältigung; Entscheidungsvorbehalt.

1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.

2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.

VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 173 Abs. 3; BImSchG § 41; 16. BImSchV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2; BauO Bln. 1958 § 7 Nr. 9

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BVerwG, 07.05.2008 - 4 A 1009.07

Luftverkehrsrecht; Planfeststellung eines Flughafens; nachteilige Wirkungen; Lärmimmissionen; Schutzvorkehrungen; Schallschutzeinrichtungen; Geldentschädigung; Kappungsgrenze; Musterverfahren.

Wird ein von den nachteiligen Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens (hier: Fluglärm) Betroffener nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG statt realer Schutzvorkehrungen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verwiesen, ist die daraus folgende Pflicht, die nachteiligen Wirkungen zu dulden, rechtlich unbedenklich, wenn diese Wirkungen nicht die Grenze zur verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten.

Die Regelung in einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit der bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu leistende Geldentschädigung auf höchstens 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäuden begrenzt wird, ist nicht zu beanstanden (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075. 04 BVerwGE 125, 116 [268 f.], Rn. 421 f. - Flughafen Berlin-Schönefeld).

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Durchführung von Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO im Beschlusswege entschieden werden kann.

GG Art. 2 Abs. 2; Art. 3 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1; LuftVG § 9 Abs. 2; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; VwGO § 93a

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BVerwG, 02.07.2008 - 4 A 1025.06

Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Planfeststellung eines Flughafens; Lärmschutzmaßnahmen; Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld; Grundstücksübernahme; Verkehrswertermittlung; Stichtagsregelung im Planfeststellungsbeschluss.

Im Falle einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung (hier: Flughafen Berlin-Schönefeld) kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld statt realer Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG je nach Art und Intensität der Fluglärmimmissionen einen Anspruch auf Übernahme der betroffenen Grundstücke zum Verkehrswert (gegen Übertragung des Eigentums) begründen.

Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Stichtagsregelung für die Ermittlung des Verkehrswertes ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung sie die schutzwürdigen Interessen der lärmbetroffenen Grundstückseigentümer und des Flughafenbetreibers in einen gerechten Ausgleich zu bringen hat.

Die Planfeststellungsbehörde darf im Planfeststellungsbeschluss festlegen, dass sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bemisst (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075. 04 - BVerwGE 125, 116 - Flughafen Berlin-Schönefeld).

GG Art. 14 Abs. 1; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3; LuftVG § 9 Abs. 2

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BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen; Übernahmeanspruch; Reichweite eines ~-s; Wohngrundstück; Betriebsgrundstück; Entschädigung; Entschädigungsverfahren; Entschädigungsbehörde; Bindung der ~; Enteignung.

Wird einem durch Verkehrslärm (hier: Fluglärm) Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme seines Wohngrundstücks nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen, ist über die Höhe der Übernahmeentschädigung im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren sind die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts heranzuziehen, soweit sich aus der Funktion des Übernahmeanspruchs, den Anspruch auf Schutzvorkehrungen zu ersetzen, nichts anderes ergibt.

Nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts richtet sich, ob der Eigentümer die Ausdehnung der Übernahme auf die mit seinem Wohngrundstück zusammenhängenden betrieblich genutzten Flächen sowie eine Entschädigung für betriebliche Folgeschäden verlangen kann. Der Planfeststellungsbeschluss darf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht mit Wirkung für das Entschädigungsverfahren ausschließen.

BauGB § 92, § 93, § 96; LuftVG § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 2; SächsEntEG § 3; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3

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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Tunnel; Kostengesichtspunkte; Schutzauflage; Summenpegel; Beurteilungspegel; Gesamtbeurteilungspegel; Verkehrsweg; lagebedingter Wertverlust; Übernahme.

1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6. 03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11. 03).

2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.

3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 47, 50 Satz 1 und 2; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 78 Abs. 1

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BVerwG, 20.02.2003 - 4 B 17.03

Planfeststellungsbeschluss; individuelle Zustellung; Auslegung.

Ein bundesfernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ist den "bekannten Betroffenen" nicht zuzustellen.

VwVfG § 74 Abs. 4 Sätze 1 und 2; FStrG § 17 Abs. 6

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