Rechtsprechung zu § 8 BVwVfG
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BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07

Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinlandpfälzischen) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbehörde gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des THW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht.

RhPf POG §§ 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 683

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BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05

Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Abschiebungskosten; Personalkosten; Zentrale Abschiebestelle; amtliche Flugbegleitung; Erforderlichkeit der Begleitung; Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte; Auslagenersatz.

1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durchführung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.

2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungskosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländischen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine "amtliche" Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden geschieht.

4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Auslagen herangezogen werden.

AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 1; AuslG § 63 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4; Rückführungsabkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien; VwGO § 65; VwKostG §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 7, § 14 Abs. 2

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BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00

1. Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt es sich nicht um Amtshilfe.

2. Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt, erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem Dritten im Sinne von § 839 BGB.

HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 839 Cb

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