Rechtsprechung zu § 1 BauGB
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BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines "Postamts"; Privatisierung der Post; Infrastrukturverantwortung des Staates; Post-Universaldienst; planerische Abwägung.
1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost können "Flächen für den Gemeinbedarf" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst im Sinne von §§ 11 ff. PostG) festgesetzt werden.
2. Die kommunale Bauleitplanung darf sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen. Das Interesse der Deutschen Post AG an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundeigentums sowie die Rahmenbedingungen der privatwirtschaftlichen Erbringung von Postdienstleistungen sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 und 6; GG Art. 87f; PostG §§ 11 ff.
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217
BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02
Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" Satzungsbeschluss; Normsetzungsverfahren; Ausgleichsmaßnahme; Ersatzmaßnahme; naturschutzrechtliche Eingriffslage; Lärmschutz.
1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn ein Gemeindeorgan, das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständig ist, die Prüfung einer näher umschriebenen Feststellung einem anderen Gemeindeorgan überträgt und von dem Ergebnis dieser Prüfung die Bekanntmachung des beschlossenen Bebauungsplanes abhängig macht. Das gilt nicht, wenn die Prüfung und die Bewertung des Prüfungsergebnisses nur im Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden kann.
2. § 1 Abs. 3 BauGB schließt einen Bebauungsplan nicht grundsätzlich aus, der durch eine isolierte Straßenplanung die Erschließung für eine zunächst nur im Flächennutzungsplan dargestellte Vorbehaltsfläche ermöglichen soll.
3. Eine Abschnittsbildung bei einer isolierten Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig, wenn hinreichend gesichert ist, dass die Planung nur im Zusammenhang mit der angestrebten Gesamtplanung verwirklicht werden wird.
4. Eine "sonstige geeignete Maßnahme" im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme jedenfalls dann, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahmen im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben, sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist.
BauGB § 1 Abs. 3, § 1 a Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 10, § 214 Abs. 3; VwGO § 12
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217
BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01
Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck; Verhinderungsplanung; Gebietsauswahl; Abwägungskriterien; Regelfall; Abweichung.
1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.
2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren.
3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.
4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.
BauGB § 1 Absätze 3 und 6, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3
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217
BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines Grundstücks in Bebauungsplan.
Das Interesse, mit einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vermitteln kann.
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 3 und 6, § 2 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des Landschaftsschutzes zwecks Bebauungsplanung; naturschutzrechtliche Abwägung; Abwägung privater Belange; Rechtsschutz Planbetroffener.
Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB gesteuert werden.
Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.
BNatSchG a. F. § 1 Abs. 2, §§ 12 ff.; BNatSchG 2002 § 2 Abs. 1, §§ 22 ff.; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 6
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BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02
Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen; Auslegung; Zielanpassungsgebot; Zielabweichung; ergänzendes Verfahren.
Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt.
Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gehören zu den Mängeln, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeräumt werden können.
VwGO § 47 Abs. 5 Sätze 2 und 4; ROG § 3 Nrn. 2 und 3, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11; BauGB § 1 Abs. 4, § 215 a Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 07.03.2007 - 4 BN 1.07
Flächennutzungsplan; Standortzuweisung; Biogasanlage; Entwicklungsgebot; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis.
Standortzuweisungen in einem Flächennutzungsplan (hier: Biogasanlage im Außenbereich), die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiten sollen, können die konkrete Aussicht auf einen Nutzungsvorteil begründen, der in der Bebauungsplanung als privater Belang des Grundeigentümers abwägungserheblich ist.
Weicht der Bebauungsplan von der Standortzuweisung im Flächennutzungsplan ab, kann der betroffene Grundeigentümer in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt und im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) antragsbefugt sein.
BauGB § 1 Abs. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 12; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04
Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte; Bestimmtheitsgrad; gesamträumliches Entwicklungskonzept; Entwicklungsgebot; Bebauungsplan; Außenbereich; Landwirtschaft; öffentliche Belange; nachvollziehende Abwägung; planerische Abwägung; Summenpegel.
Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen.
Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden.
Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken.
Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten.
Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.
BauGB § 1 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 6, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
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BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98
Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit; Allgemeinverbindlichkeit; Rechtskraft; Normwiederholung; Maß der baulichen Nutzung; Obergrenzen; Überschreitung der Obergrenzen; städtebauliche Gründe; Erforderlichkeit
Hat das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit eines Bebauungsplans festgestellt, und erläßt daraufhin die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan, so hindert bei gleicher Sach- und Rechtslage jedenfalls die Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung das Gericht, in einem von demselben Antragsteller beantragten Normenkontrollverfahren in eine neue sachliche Bewertung der Gründe einzutreten, die die Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangen Norm tragen.
Städtebauliche Gründe, die im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (hier GFZ 3, 0 in Kerngebieten; § 17 Abs. 1 BauNVO 1990) erfordern, können sich auch aus der in informellen Planungen konkretisierten Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ergeben.
§ 17 Abs. 3 BauNVO 1990 setzt für die ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus.
BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO 1990 § 17 Abs. 1 und 3; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2, § 121 Nr. 1
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BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06
Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz; Straßenverkehrslärm; Orientierungswerte DIN 18005; Abwägungsgebot.
Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
BauGB § 1 Abs. 6, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 214; BImSchG § 50
