Rechtsprechung zu § 1 BauGB
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BVerwG, 05.03.2003 - 4 B 70.02
Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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BVerwG, 11.12.2002 - 4 BN 16.02
Normenkontrolle; Rechtsmittel; "Doppelfehler"; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; Unbeachtlichkeitsklausel, interne.
1. Gegen eine Normenkontrollentscheidung, durch die ein Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt worden ist, ist ein Rechtsmittel statthaft, mit dem die Nichtigerklärung begehrt wird. Dagegen ist ein Rechtsmittel unzulässig, das auf die Erklärung der Unwirksamkeit wegen weiterer Unwirksamkeitsgründe gerichtet ist.
2. Nach der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich.
BauGB § 3 Abs. 3, § 13 Nr. 2, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 a; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
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BVerwG, 14.11.2002 - 9 B 71.02
Flurbereinigung; Zwecke der -; Siedlungszwecke; Zuteilung des Masselands; Versteigerung; Erzielung eines möglichst hohen Erlöses.
1. Im Falle eines Zuteilungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 FlurbG kommt der Höhe des Gebots eines Teilnehmers keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die im Gesetz genannten Zwecke allein durch einen Zuschlag an einen anderen Teilnehmer gefördert werden können.
2. Die Zuteilung des Flurstücks an einen Bauwilligen dient jedenfalls dann nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Siedlungszwecken, wenn die von ihm beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung gegenwärtig bauplanungsrechtlich ausgeschlossen und das Grundstück lediglich in einem Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist.
FlurbG § 54 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 05.11.2002 - 4 BN 8.02
Gründe: Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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BVerwG, 29.10.2002 - 4 B 60.02
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00
a) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung ihres Zulassungsstatus geht.
b) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß rechtswidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsätzen.
c) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium angehören, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab Vergütungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maß an Sachkenntnis zu erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwendung der "Kollegialgerichtsrichtlinie".
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BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01
Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift; inhaltsgleiche gesetzliche Norm; Ziel der Raumordnung; Bestimmtheit der Zielaussage; gemeindliche Beachtenspflicht; Beteiligung der Gemeinde; ggf. wiederholte Beteiligung; Beteiligungsmangel; Beachtlichkeit; Nichtigkeitsfolge.
1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.
2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 100 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 4; ROG a. F. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
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BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 11.02
Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.
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BVerwG, 16.01.2002 - 4 BN 27.01
Gründe: I. Der Antragsteller, der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücks ist, wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "P. park" der Stadt M. Mit diesem sollen die Errichtung eines ...
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BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
1. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein.
a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.
b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
2. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.
