Rechtsprechung zu § 10 BauGB
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BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" Satzungsbeschluss; Normsetzungsverfahren; Ausgleichsmaßnahme; Ersatzmaßnahme; naturschutzrechtliche Eingriffslage; Lärmschutz.

1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn ein Gemeindeorgan, das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständig ist, die Prüfung einer näher umschriebenen Feststellung einem anderen Gemeindeorgan überträgt und von dem Ergebnis dieser Prüfung die Bekanntmachung des beschlossenen Bebauungsplanes abhängig macht. Das gilt nicht, wenn die Prüfung und die Bewertung des Prüfungsergebnisses nur im Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden kann.

2. § 1 Abs. 3 BauGB schließt einen Bebauungsplan nicht grundsätzlich aus, der durch eine isolierte Straßenplanung die Erschließung für eine zunächst nur im Flächennutzungsplan dargestellte Vorbehaltsfläche ermöglichen soll.

3. Eine Abschnittsbildung bei einer isolierten Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig, wenn hinreichend gesichert ist, dass die Planung nur im Zusammenhang mit der angestrebten Gesamtplanung verwirklicht werden wird.

4. Eine "sonstige geeignete Maßnahme" im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme jedenfalls dann, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahmen im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben, sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist.

BauGB § 1 Abs. 3, § 1 a Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 10, § 214 Abs. 3; VwGO § 12

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BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Mangel der Finanzierbarkeit; Realisierbarkeit des Vorhabens; inhaltliche Bestimmtheit; Begründung zum Bebauungsplan; Abwägung; Divergenz von Festsetzung und planerischem Willen; Beachtlichkeit eines Abwägungsfehlers.

Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, ist grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In Kraft Treten des Plans ausgeschlossen erscheint.

Ein Bebauungsplan leidet an einem Abwägungsfehler, wenn seine Festsetzungen nicht dem Willen des Satzungsgebers entsprechen.

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6, § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2; FStrG § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7; GG Art. 14 Abs. 1; StrWG NRW § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1; VwVfG NRW § 75 Abs. 4

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BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat; Gemeindeorgan; Rat; Abwägungsentscheidung; Rückwirkung; rückwirkendes Inkraftsetzen; Abwägung; Straßenbreite; Rechtsschutzbedürfnis

Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans reicht die bloße Angabe seiner Nummer auch bei einer kleinen Gemeinde mit einem einzigen Bebauungsplan nicht aus.

Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, welches Organ der Gemeinde für die Fehlerbehebung nach § 215 a Abs. 2 BauGB zuständig ist.

Auch für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Ratsentscheidung.

BBauG § 12 Satz 2; BauGB § 1 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 215 a Abs. 2; NGO § 40 Abs. 1 Nr. 5

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BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 12.98

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozeßrecht

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Satzungsbeschluß; Abwägungsfehler; Verfahrensfehler nach Landesrecht; Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren; Feststellung der Nichtwirksamkeit des Plans


Auch ein Mangel der Satzung, der auf der Verletzung von Vorschriften des Landesrechts beruht und nach Landesrecht (noch) beachtlich ist, aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nach § 215 a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels.

§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind zwingendes Recht. Ein Ermessen des Normenkontrollgerichts, die Vorschriften anzuwenden, ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel der Satzung auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

Bundesrecht verlangt nicht, daß das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluß festgestellt wird.

Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Satzungsbeschluß vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4, § 215 a; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4

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BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Planungserfordernis; Koordinationsbedarf; interkommunales Abstimmungsgebot; qualifizierter Abstimmungsbedarf; Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche; Planreife; Abschluss des Planaufstellungsverfahrens; Verzögerung.

1. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag.

2. Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i. S. des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können.

3. Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist.

4. § 33 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt.

GG Art. 28 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und 3; BauNVO § 11 Abs. 3

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BVerwG, 01.08.2007 - 4 BN 32.07

Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss des Bebauungsplanverfahrens; Ausschluss sonstiger Nutzungen; Sicherung von Rohstoffvorkommen.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, ist das Verfahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird.

BauGB § 244 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 20, §§ 29, 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. f

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BVerwG, 09.02.2004 - 4 BN 28.03

Bebauungsplan; Landschaftsschutzverordnung; Befreiung; Befreiungslage; Erforderlichkeit.

Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht vereinbar, so ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn sich der Widerspruch zwischen der Landschaftsschutzverordnung und dem Bebauungsplan nicht durch eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung beseitigen lässt.

Wenn eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden ist, die den Widerspruch auflöst, kommt es auf das objektive Vorliegen einer Befreiungslage nicht an.

BauGB § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2; BayVwVfG Art. 38, 47; BayNatSchG Art. 49 Abs. 1 Satz 1; Chiemsee-SchutzVO § 7

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BVerwG, 18.07.2003 - 4 BN 37.03

Ausgleichsmaßnahme; Sicherung; Nutzungskonzept; Dauerkleingarten; Ausfertigung; Dienstsiegel.

1. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde voraus.

2. Die Gemeinde darf unter Beachtung des Abwägungsgebots Ausgleichsmaßnahmen räumlich vom Eingriffsort trennen.

3. Zur Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen darf die Gemeinde auf ein bereits beschlossenes, aber noch nicht verwirklichtes Nutzungskonzept zurückgreifen.

BauGB § 1 a Abs. 3, § 10

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BVerwG, 14.05.2007 - 4 BN 8.07

Bebauungsplan; Bekanntmachung; Anpassung; Anpassungspflicht.

Wenn nach Beschlussfassung eines Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden.

BauGB § 1 Abs. 4, §§ 10, 214 Abs. 3; ROG § 3 Nr. 2, § 2

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BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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