Rechtsprechung zu § 103 BauGB
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BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07
a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungsgesetz bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom Rückenteignungsberechtigten zu zahlende Betrag ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung beschränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungszweck zugeführt worden war.
b) Auf den Erlass des Teils A des Rückenteignungsbeschlusses ist für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom Rückenteignungsverpflichteten unbegründet angefochten und deshalb der Erlass des Teils B und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzögert wird.
c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab Rückübertragung des Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzinsen.
LandbeschG § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 47 Abs. 1, Abs. 2; § 51 Abs. 1 Satz 1; § 57 Abs. 4, § 61 Abs. 1; GG Art. 14
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BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
Landbeschaffungsrecht
Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke; Truppenunterkünfte; Soldatenwohnungen; Wohnungsfürsorge; Grundstücksveränderungen; Verhältnismäßigkeit der Rückübereignung
1. Die Beschaffung von Wohnraum für Soldaten der Bundeswehr und ihre Familien im Rahmen der allgemeinen Wohnungsfürsorge dient grundsätzlich nicht Zwecken der Verteidigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG.
2. Tatsächliche Veränderungen des enteigneten Grundstücks sind im Rahmen des § 57 Abs. 3 LBG erheblich, wenn sie sich so nachhaltig auf das Grundstück auswirken, dass es bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (hier bejaht für den Bau von Reihen- und Doppelhäusern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen).
3. Die Enteignungsbehörde kann einen Rückübereignungsantrag im Ermessenswege grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn die Rückabwicklung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt.
LBG §§ 1, 57, 64
