Rechtsprechung zu § 110 BauGB
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BGH, 31.10.2002 - III ZR 13/02

a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des § 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung in Betracht.

b) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.

BauGB §§ 110 Abs. 2, 231; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06

Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

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