Rechtsprechung zu § 110 BauGB
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BGH, 31.10.2002 - III ZR 13/02
a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des § 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung in Betracht.
b) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.
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