Rechtsprechung zu § 123 BauGB
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BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung; administrative Normsetzung; Klageart; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Aufgabenübertragung; Erschließungsaufgabe; Erschließungsbeitrag; Beitragserhebungsbefugnis; mangelnde Verwaltungskraft; Deckung des Erschließungsaufwands; Einnahmebeschaffung; Gemeindegebiet; gemeindegebietsfremdes Grundstück; kommunale Zusammenarbeit; Zweckvereinbarung; normatives Ermessen; Entscheidungsfreiheit des Normgebers; gerichtliche Kontrolle.

1. Eine Aufgabenübertragung auf eine andere Gemeinde durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB ist nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Gemeinde wegen mangelnder Verwaltungskraft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch nicht in der Lage ist. Sie kommt auch bei jedem anderen sachlich anzuerkennenden Bedürfnis in Betracht.

2. Auf diesem Wege übertragen werden kann auch die Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) und die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BauGB), um eine Gemeinde zu einer ihr andernfalls nicht möglichen Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zu ermächtigen, die durch eine auf dem Gebiet beider Gemeinden liegende Anbaustraße erschlossen werden.

3. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht. Im Fall einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB kann dies der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit sein.

BauGB § 203 Abs. 1, § 123 Abs. 1, §§ 127 ff.; BBauG § 147 Abs. 1; VwGO §§ 43, 42 Abs. 2; BayGO Art. 62 Abs. 2; BayKommZG n. F. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1

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BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung; selbständiger Erschließungscharakter; grundbuchmäßige Selbständigkeit.


Die grundbuchmäßige Selbständigkeit einer Privatstraße ist keine Voraussetzung dafür, sie als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB anzusehen.

BauGB § 123 Abs. 2

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BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 18.08

Erschließung; Erschließungslast; Erschließungsanlage; erstmalige Herstellung; Erstherstellung; Träger der Erschließungslast; Bund; Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung; Merkmale; Satzungsregelung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung.

1. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die ein anderer Hoheitsträger als die Gemeinde in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführt (§ 123 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Halbs. 2 Bau GB), muss nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinne von § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 Bau GB entsprechen, die die Gemeinde, in deren Straßenbaulast die Erschließungsanlage nach ihrer Erstherstellung fällt, in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat.

2. Hat der andere Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 Bau GB genügenden Weise erfüllt, kann die Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte (weitere) Ausbaumaßnahmen nicht mehr Erschließungsbeiträge, sondern nur noch Ausbaubeiträge erheben.

BauGB § 123 Abs. 1 und 2, § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1

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BFH, 15.03.2001 - II R 39/99

Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 123, § 124

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BFH, 21.03.2007 - II R 67/05

Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i. S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1

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BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

Leistungen, die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH verwendet.

UStG 1993 § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 17 Abs. 2; BauGB § 123, § 124

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BGH, 17.06.1999 - III ZR 183/98

Zum Schadensersatzanspruch eines Bauunternehmers wegen verzögerter Abrechnung einer Erschließungsanlage.

BGB § 286; BauGB § 123

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BVerwG, 14.02.2003 - 4 B 11.03

Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren; keine Fristbindung.

Erklären die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist im weiteren Verfahrensgang weder die 5-Monats-Frist zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt, noch die 3-Monats-Frist maßgeblich, innerhalb derer nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Zivilprozess eine Entscheidung getroffen werden muss.

VwGO §§ 101 Abs. 2, 116 Abs. 2 und 3, 117 Abs. 4

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BVerwG, 06.08.2007 - 9 B 5.07

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BVerwG, 04.07.2005 - 9 B 6.05

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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