Rechtsprechung zu § 124 BauGB
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BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster Bundesgerichte; Erschließungsvertrag; Koppelungsverbot; Nichtigkeit; Erschließungsträger; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Ausgleich; Vermögenseinbuße; Vermögensvorteil; Vorteilsanrechnung; Umsatzsteuer; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Vorsteuerabzug; Finanzamt; Doppelzahlung; Leistungsbeziehung; Leistungsverhältnis.

1. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anhand der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts beantwortet werden kann, das sich mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat und das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung folgt.

2. Wie im Zivilrecht erfolgt auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erstattungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Die (umsatz-) steuerrechtliche Beurteilung ist davon grundsätzlich zu trennen und betrifft regelmäßig allein das Verhältnis des jeweiligen Steuerschuldners zu den Steuerbehörden.

3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Erschließungsträgers gegen eine Gemeinde, der sich aus einem nichtigen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) ergibt, umfasst auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die der gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigte Erschließungsträger auf die Rechnungen der von ihm beauftragten Unternehmen gezahlt hat. Diese Umsatzsteuer kann von der (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Gemeinde auch dann nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Finanzamt dem Erschließungsträger diese Zahlungen als Vorsteuerbeträge erstattet hat.

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; BauGB § 124 Abs. 1 bis 3; BGB §§ 812 ff.; UStG § 1 Abs. Nr. 1, §§ 15, 17

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BFH, 21.03.2007 - II R 67/05

Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i. S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1

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BVerwG, 13.02.2002 - 4 B 88.01

Erschließungsangebot; Vertragsangebot; Wasserleitung.

Ob ein Erschließungsangebot nach Art und Umfang den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Die Anforderungen an die Substantiierung des Angebots richten sich auch nach der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde.

BauGB § 124 Abs. 3 Satz 2

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BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

Leistungen, die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH verwendet.

UStG 1993 § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 17 Abs. 2; BauGB § 123, § 124

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BFH, 15.03.2001 - II R 39/99

Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 123, § 124

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BGH, 06.07.2000 - V ZB 50/99

Zur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierungsvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde ist das Verwaltungsgericht zuständig.

GVG § 13

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BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen

a) Verknüpft eine Gemeinde den Verkauf von Grundstücken in einem Neubaugebiet mit der Verpflichtung, den Heizenergiebedarf durch ein von einer gemeindeeigenen Gesellschaft betriebenes Blockheizkraftwerk zu decken, liegt darin weder unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs der öffentlichen Hand noch unter dem der Kopplung verschiedener Waren oder Leistungen ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG.

b) Bei einer solchen Verknüpfung handelt es sich um eine Kopplung in einem Austauschvertrag, die nicht von vornherein kartellrechtlichen Bedenken begegnet. Eine unbillige Behinderung der Anbieter anderer Energiequellen, die aufgrund der Kopplungsklausel vom Wettbewerb in dem fraglichen Neubaugebiet ausgeschlossen werden, liegt darin nicht.

UWG § 1; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4

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BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

a) Privatrechtliche städtebauliche Verträge, mit denen Grundstücke zur Deckung des Wohnbedarfs an Ortsansässige veräußert werden ("Einheimischenmodelle"), unterliegen - jedenfalls bei Vertragsschluß vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember 1994 - nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, sondern sind an dem - jetzt in § 11 Abs. 2 BauGB geregelten - Gebot angemessener Vertragsgestaltung zu messen.

b) Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung ermöglicht nicht nur eine Kontrolle des vertraglichen Austauschverhältnisses, sondern auch eine Überprüfung der einzelnen Vertragsklauseln. Hierbei erlangen - unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage bei Einheimischenmodellen - auch die den §§ 9 bis 11 AGBG zugrundeliegenden Wertungen Bedeutung. Es ist jedoch - weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Kompensation von Vertragsklauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch vorteilhafte Bestimmungen im übrigen Vertrag möglich.

c) Eine Regelung bei Verkauf eines Grundstücks im Rahmen eines Einheimischenmodells, die die Käufer im Fall einer Weiterveräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluß zur Abführung der Differenz zwischen Ankaufspreis und Bodenwert verpflichtet, stellt keine unangemessene Vertragsgestaltung dar. Die Gemeinde hat jedoch bei ihrer Ermessensentscheidung über die Einforderung des Mehrerlöses auch die persönlichen Verhältnisse der Käufer zu berücksichtigen.

AGBG § 9 Bm; BauGB § 11 Abs. 2

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BGH, 17.03.2000 - V ZR 364/98

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Kosten der Erschließung eines Grundstücks.

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BGH, 15.10.1999 - V ZR 418/97

a) Zum Vorteilsausgleich in einem Fall vertraglicher Straßengrundabtretung, in dem die Parteien die Höhe der Gegenleistung von der nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zu ermittelnden Entschädigung abhängig gemacht haben.

b) Bei der Bewertung von Straßenflächen und der dabei vorzunehmenden Vorteilsausgleichung in einem größeren Areal mit mehreren Straßenzügen muß regelmäßig nach den einzelnen Straßenzügen und den jeweils zugeordneten Teilen des Restgrundstücks differenziert werden, auf die sich der Erschließungsvorteil auswirkt. Eine pauschale Abrechnung kommt nicht in Betracht.

BBauG § 93 Abs. 3 Satz 1

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