Rechtsprechung zu § 125 BauGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
8
BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03
Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; erschlossene Grundstücksfläche; Erschließungswirkung einer Anbaustraße.
Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a. F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist.
Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.
Ein Mangel im Abwägungsvorgang führt auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 [366]).
BauGB § 1 Abs. 6, § 125 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 2, § 233 Abs. 1
von
8
BVerwG, 23.02.2000 - 11 C 4.99
Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 466 m2 großen, seit 1994 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt im Westen an einen 3 m breiten Gehweg, der eine Stichstraße mit einem weiter nördlich gelegenen Weg verbindet.
von
8
BVerwG, 23.02.2000 - 11 C 3.99
Abgabenrecht; Baurecht
Erschließungsaufwand; Fremdfinanzierungszinsen; Gesamtdeckungsprinzip; Fremdfinanzierungsquote; Nettoinvestitionen; Zweckbindung von Investitionszuschüssen; maßgebliches Haushaltsjahr; Zinsen auf Fremdfinanzierungszinsen; Erforderlichkeit der Fremdfinanzierungskosten
Das Verfahren, bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote von den Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Zuwendungen und Zuschüsse für diese Zwecke vorab abzuziehen, entspricht den rechtlichen Anforderungen von § 128 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 BauGB, wenn die in Abzug gebrachten Einnahmen im Vermögenshaushalt haushaltsrechtlich wirksam zugunsten bestimmter Vorhaben zweckgebunden sind.
Es ist mit dem aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB folgenden Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung unvereinbar, für die Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten bei der Zinsberechnung für die Folgejahre nicht auf die Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres, in dem der Erschließungsaufwand entstanden ist, sondern auf die jeweilige Quote der Folgejahre abzustellen.
Zinsen auf die jeweils für das Vorjahr ermittelten Fremdfinanzierungszinsen dürfen in den beitragsfähigen Aufwand nicht eingestellt werden.
Fremdfinanzierungskosten, die allein deshalb entstanden sind, weil die Gemeinde nach endgültiger Feststellung einer Erschließungsanlage den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für deren Abrechenbarkeit ohne jeden sachlich vertretbaren Grund jahrelang verzögert hat, gehören nicht zum erforderlichen Erschließungsaufwand.
von
8
BVerwG, 23.02.2000 - 11 C 2.99
Gründe: I. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines 462 m2 großen, seit 1971 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt im Osten an eine 7 m breite Stichstraße. Die Beklagte ließ diese Stichstraße in den Jahren 1976 bis 1982 mit Verbundpflaster befestigen ...
von
8
BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00
Abgabenrecht; Baurecht
Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Zweitbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht; Eigentumsübergang nach Zustellung eines Beitragsbescheids; Rücknahme des Beitragsbescheids; Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit; Auslegung eines Verwaltungsakts
Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der die Zahlungsverjährung mit der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt.
Die Festlegung der Beitragspflicht auf den Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der Heranziehung eines späteren Eigentümers nicht entgegen, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig war und deswegen im Rechtsbehelfsverfahren rückwirkend aufgehoben worden ist.
von
8
BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06
Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Zeugenvernehmung; rechtliches Gehör; Erschließungsanlage; Satzung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsorgan; anfängliche Unmöglichkeit; Nichtigkeit; erstmalige Herstellung; Fertigstellung; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; maßgeblicher Zeitpunkt; Stichtag; Zeitraum; bautechnische Herstellung; Straßendecke; Straßenentwässerung; Straßenbeleuchtung; Zuständigkeit; Aufgabenverteilung; Schriftform; Provisorium; Eigeninitiative; Straßenfunktion; Anliegerstraße; Hauptverkehrsstraße; materielle Beweislast; Darlegungslast.
1. Für die Frage, ob im Beitrittsgebiet für eine Erschließungsanlage oder deren Teile Erschließungsbeiträge erhoben werden können, ist gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB maßgeblich, ob sie irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden sind.
2. Unter einem "technischen Ausbauprogramm" ist ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthält. Er muss in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz kann dann aber auch durch Zeugen bewiesen werden. Der Plan muss von einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zuständigen staatlichen Stelle stammen, von ihr gebilligt oder ihr sonstwie zuzurechnen sein. Dabei ist, soweit es um die Zeit der DDR geht, die Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und den für die Planung und Bauausführung zuständigen Betrieben zu berücksichtigen.
3. "Örtliche Ausbaugepflogenheiten" sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reicht nicht aus. Abzustellen ist grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen (z. B. als Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße) können von Bedeutung sein.
4. Bei Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB liegt die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.
BauGB § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2
von
8
BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06
Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung; unbeplanter Innenbereich; bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit; übergroßes Grundstück; durchlaufendes Grundstück; übergreifende Nutzung; Spiegelbild-Kriterium.
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Erschließungswirkung bei durchlaufenden Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30. 84 - BVerwGE 71, 363 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18. 92 - Buchholz 406. 11 § 131 BauGB Nr. 91) können auch im Falle einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung Anwendung finden.
Das gilt namentlich bei einer Satzungsregelung, nach der bei einer übergreifenden Grundstücksnutzung auch die weitere - jenseits der regelmäßigen Tiefengrenze gelegene - Grundstücksfläche bis zur hinteren Grenze dieser Nutzung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (zugleich Bekräftigung des Urteils des Senats vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15. 03 - BVerwGE 121, 365 zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich).
BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
von
8
BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 43.04
Straßenplanung; Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung; Ziel der Raumordnung; Abweichung; Zielabweichungsverfahren; Inzidentprüfung; Bergbauvorhaben; Bewilligung; Gewinnungsbetrieb; öffentliche Verkehrsanlage; Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Wird für ein Straßenbauvorhaben die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen (§ 11 ROG, § 10 LPlG LSA), so ist diese Entscheidung wegen des Wegfalls der Pflicht zur Beachtung jenes Ziels (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
FStrG § 16 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 1; BBergG §§ 8, 124 Abs. 1 und 3; ROG § 3 Nrn. 2 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11; LPlG LSA § 10 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 12, § 9 Abs. 1 Nr. 3
