Rechtsprechung zu § 131 BauGB
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BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücke; Erschließungsvorteil; Bodenrecht; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; Gleichheitssatz; Abgabengerechtigkeit.

1. Die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, die die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt, auch auf "zentrale" Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs steht mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang.

2. Eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und im unbeplanten Innenbereich ist mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung liegen, und solchen, die darüber hinausreichen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 74 Nr. 18 a. F.; BauGB §§ 34, 131 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche Nutzung; Erreichbarkeit; Zugang; Zufahrt; Heranfahren; Herauffahren; Hindernis; Mauer; Höhenunterschied; Geländeniveau; Erschließungsvorteil; Bebaubarkeit; Gegenrüge; aktenwidrige Feststellungen; maßgeblicher Sachverhalt.

1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.

2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.

3. Der in der Rechtsprechung entwickelte, zur Annahme des Erschlossenseins führende Ausnahmefall, dass die übrigen Eigentümer schutzwürdig erwarten dürfen, dass ein bebauungsrechtlich nicht erschlossenes Grundstück gleichwohl in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Umstände vorliegen, die diese Erwartung stützen; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen dafür nicht aus.

4. Auf die sog. Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu unzutreffenden, insbesondere aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), von dem im Revisionsverfahren von den Beteiligten unstreitig gestellten Sachverhalt auszugehen.

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 1 und 2; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 144 Abs. 4

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BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück; Anliegergrundstück; einheitliche Nutzung; Eigentümeridentität; teilweise Eigentümeridentität; teilweise Personenidentität; bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen; Baulast; beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Vereinigung der Grundstücke; grenzüberschreitende Nutzung; Umzäunung; Plattenweg; Gartennutzung.

Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35. 92 - BVerwGE 92, 157 [160 ff.]).

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1; HBO § 4 Abs. 1, § 75; BGB §§ 741 ff., § 1009 Abs. 2, § 890 Abs. 1

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BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06

Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung; unbeplanter Innenbereich; bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit; übergroßes Grundstück; durchlaufendes Grundstück; übergreifende Nutzung; Spiegelbild-Kriterium.

Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Erschließungswirkung bei durchlaufenden Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30. 84 - BVerwGE 71, 363 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18. 92 - Buchholz 406. 11 § 131 BauGB Nr. 91) können auch im Falle einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung Anwendung finden.

Das gilt namentlich bei einer Satzungsregelung, nach der bei einer übergreifenden Grundstücksnutzung auch die weitere - jenseits der regelmäßigen Tiefengrenze gelegene - Grundstücksfläche bis zur hinteren Grenze dieser Nutzung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (zugleich Bekräftigung des Urteils des Senats vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15. 03 - BVerwGE 121, 365 zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich).

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; erschlossene Grundstücksfläche; Erschließungswirkung einer Anbaustraße.

Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a. F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist.

Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.

Ein Mangel im Abwägungsvorgang führt auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.

Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 [366]).

BauGB § 1 Abs. 6, § 125 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 2, § 233 Abs. 1

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BVerwG, 08.01.2001 - 11 B 59.00

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücksfläche; Nutzungsbeschränkung durch Schutzstreifen


Ist ein Teil eines insgesamt von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücks als Schutzstreifen für eine vorhandene 20-kV-Leitung zwar einer besonderen Nutzungsbeschränkung unterworfen, jedoch einer einheitlichen Nutzung mit der bebaubaren Restfläche weiterhin zugänglich, so hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche des Grundstücks.

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsbeitrag; Verteilungsmaßstab; Artzuschlag für gewerbliche Nutzung; Bestandsschutz; überwiegende Nutzung


Es ist den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt, bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes in unbeplanten bebauten Gebieten einen Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke an die vorhandene tatsächliche und nicht an die zulässige Nutzung zu knüpfen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene tatsächliche Nutzung planungsrechtlich nicht mehr genehmigungsfähig wäre und nur noch Bestandsschutz genießt.

Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn eine Satzungsbestimmung ein nur zu einem kleinen Teil gewerblich genutztes und im übrigen ungenutztes Grundstück im vollen Umfang seiner innerhalb der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liegenden Fläche mit einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzung belegt.

BauGB § 131 Abs. 3

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BVerwG, 31.05.2000 - 11 B 10.00

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsbeitrag; Erschlossensein eines Grundstücks; faktisches Gewerbegebiet; Anbaustraße; Zufahrtsmöglichkeit für Lastkraftwagen


Ob ein Grundstück, das planungsrechtlich für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, durch eine Anbaustraße erschlossen wird, wenn sein an diese Straße angrenzender Teil besonders schmal ist, kann letztlich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

BauGB §§ 34, 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1

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BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

Verwaltungsverfahrensrecht

Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich; Koppelungsverbot; Nichtigkeit des Vertrages; Erstattungsanspruch; Grundsatz von Treu und Glauben


1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig.

2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages.

VwVfG §§ 54, 56, 59 Abs. 2 Nr. 4; BauGB §§ 131, 133; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2

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BVerwG, 25.04.2000 - 11 B 46.99

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; zum Anbau bestimmte Straße; nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke; erschließungsrechtliche Selbständigkeit


Bei einer mehr als 100 m langen, beidseitig nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecke einer tatsächlich einheitlichen Straße kann der Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit ohne weiteres bejaht werden (wie Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8C 32. 95 - BVerwGE 102, 294 ff.).

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Satz 1

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