Rechtsprechung zu § 131 BauGB
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BVerwG, 24.04.2008 - 9 B 4.08

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BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung; administrative Normsetzung; Klageart; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Aufgabenübertragung; Erschließungsaufgabe; Erschließungsbeitrag; Beitragserhebungsbefugnis; mangelnde Verwaltungskraft; Deckung des Erschließungsaufwands; Einnahmebeschaffung; Gemeindegebiet; gemeindegebietsfremdes Grundstück; kommunale Zusammenarbeit; Zweckvereinbarung; normatives Ermessen; Entscheidungsfreiheit des Normgebers; gerichtliche Kontrolle.

1. Eine Aufgabenübertragung auf eine andere Gemeinde durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB ist nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Gemeinde wegen mangelnder Verwaltungskraft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch nicht in der Lage ist. Sie kommt auch bei jedem anderen sachlich anzuerkennenden Bedürfnis in Betracht.

2. Auf diesem Wege übertragen werden kann auch die Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) und die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BauGB), um eine Gemeinde zu einer ihr andernfalls nicht möglichen Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zu ermächtigen, die durch eine auf dem Gebiet beider Gemeinden liegende Anbaustraße erschlossen werden.

3. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht. Im Fall einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB kann dies der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit sein.

BauGB § 203 Abs. 1, § 123 Abs. 1, §§ 127 ff.; BBauG § 147 Abs. 1; VwGO §§ 43, 42 Abs. 2; BayGO Art. 62 Abs. 2; BayKommZG n. F. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1

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BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit; öffentliche Grünfläche; Halbteilungsgrundsatz.

Der für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei nur einseitig anbaubaren Straßen entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" ist auch dann anwendbar, wenn in nahezu voller Ausdehnung der Straße die an einer Straßenseite gelegenen Grundstücke im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind, ohne beispielsweise aus topographischen Gründen einer späteren Bebaubarkeit auf Dauer schlechthin entzogen zu sein.

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1

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BVerwG, 09.08.2002 - 9 B 35.02

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung von Bundesrecht; Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht; Recht der Erschließungsbeiträge.

Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung in bayerisches Landesrecht überführt. Damit ist auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des Baugesetzbuchs der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen.

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, §§ 137, 173 Satz 1; ZPO § 560; BauGB §§ 127 ff.; BayKAG § 5 a

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BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung; selbständiger Erschließungscharakter; grundbuchmäßige Selbständigkeit.


Die grundbuchmäßige Selbständigkeit einer Privatstraße ist keine Voraussetzung dafür, sie als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB anzusehen.

BauGB § 123 Abs. 2

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BVerwG, 23.12.2004 - 10 B 25.04

Betragshöhe; Ermittlung; Berechnung; Neuberechnung; Rechenvorgang; Rechenwerk; Sachaufklärung; Spruchreife; Vorausleistungsbetrag.

Hat ein Gericht über die Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, der einen Geldbetrag festsetzt, so ist es nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - und in Abgrenzung zur (fristgebundenen) Möglichkeit der "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde gemäß § 113 Abs. 3 VwGO - lediglich dazu berechtigt, die Neuberechnung des Geldbetrages als solche der Behörde zu überlassen (vgl. bereits BVerwGE 87, 288 [297]); notwendige Ermittlungen zu den für die Neuberechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen hat das Gericht hingegen selbst vorzunehmen.

VwGO § 113 Abs. 2 und 3, § 132 Abs. 2

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BVerwG, 02.03.2004 - 7 B 35.03

Gründe: Die Klägerin beantragt die Rückübertragung des Eigentums an einem in Berlin-Hohenschönhausen gelegenen Grundstück nach dem Vermögensgesetz (VermG). Das Verwaltungsgericht hat nach Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vom 22. Januar 2002 durch den Beschluss des Senats vom ...

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BVerfG, 02.03.2004 - 7 B 35.03

Gründe: Die Klägerin beantragt die Rückübertragung des Eigentums an einem in Berlin-Hohenschönhausen gelegenen Grundstück nach dem Vermögensgesetz (VermG). Das Verwaltungsgericht hat nach Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vom 22. Januar 2002 durch den Beschluss des Senats vom ...

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BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

Abgabenrecht; Baurecht

Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Zweitbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht; Eigentumsübergang nach Zustellung eines Beitragsbescheids; Rücknahme des Beitragsbescheids; Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit; Auslegung eines Verwaltungsakts


Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der die Zahlungsverjährung mit der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt.

Die Festlegung der Beitragspflicht auf den Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der Heranziehung eines späteren Eigentümers nicht entgegen, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig war und deswegen im Rechtsbehelfsverfahren rückwirkend aufgehoben worden ist.

BauGB § 134 Abs. 1, § 135 Abs. 1; BGB § 133

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