Rechtsprechung zu § 132 BauGB
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BVerwG, 09.07.2008 - 9 B 74.07

Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragssatzung; Satzung; Merkmale der endgültigen Herstellung; Herstellungsmerkmal; Abweichungssatzung; Außerkraftsetzung; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; Akzessorietät; Auslegungsgrundsatz; Revisibilität; Revisionswille; Satzungsgeber.

Aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts (§ 132 Nr. 4 BauGB) ergibt sich kein Rechtssatz, dass eine Abweichungssatzung das rechtliche Schicksal der bei ihrem Erlass gültigen und von ihr in Bezug genommenen (allgemeinen) Erschließungsbeitragssatzung in der Weise teilt, dass die Außerkraftsetzung der allgemeinen Satzung auch die Aufhebung der Abweichungssatzung impliziert. Die Auffassung, dass sich dies nach dem - im konkreten Einzelfall zu ermittelnden - Revisionswillen des sein Ortsrecht ändernden Satzungsgebers richtet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

BauGB § 132 Nr. 4; HessGO §§ 5 ff., § 51 Nr. 6

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BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 18.08

Erschließung; Erschließungslast; Erschließungsanlage; erstmalige Herstellung; Erstherstellung; Träger der Erschließungslast; Bund; Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung; Merkmale; Satzungsregelung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung.

1. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die ein anderer Hoheitsträger als die Gemeinde in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführt (§ 123 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Halbs. 2 Bau GB), muss nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinne von § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 Bau GB entsprechen, die die Gemeinde, in deren Straßenbaulast die Erschließungsanlage nach ihrer Erstherstellung fällt, in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat.

2. Hat der andere Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 Bau GB genügenden Weise erfüllt, kann die Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte (weitere) Ausbaumaßnahmen nicht mehr Erschließungsbeiträge, sondern nur noch Ausbaubeiträge erheben.

BauGB § 123 Abs. 1 und 2, § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; erschlossene Grundstücksfläche; Erschließungswirkung einer Anbaustraße.

Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a. F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist.

Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.

Ein Mangel im Abwägungsvorgang führt auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.

Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 [366]).

BauGB § 1 Abs. 6, § 125 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 2, § 233 Abs. 1

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BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Zeugenvernehmung; rechtliches Gehör; Erschließungsanlage; Satzung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsorgan; anfängliche Unmöglichkeit; Nichtigkeit; erstmalige Herstellung; Fertigstellung; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; maßgeblicher Zeitpunkt; Stichtag; Zeitraum; bautechnische Herstellung; Straßendecke; Straßenentwässerung; Straßenbeleuchtung; Zuständigkeit; Aufgabenverteilung; Schriftform; Provisorium; Eigeninitiative; Straßenfunktion; Anliegerstraße; Hauptverkehrsstraße; materielle Beweislast; Darlegungslast.

1. Für die Frage, ob im Beitrittsgebiet für eine Erschließungsanlage oder deren Teile Erschließungsbeiträge erhoben werden können, ist gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB maßgeblich, ob sie irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden sind.

2. Unter einem "technischen Ausbauprogramm" ist ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthält. Er muss in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz kann dann aber auch durch Zeugen bewiesen werden. Der Plan muss von einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zuständigen staatlichen Stelle stammen, von ihr gebilligt oder ihr sonstwie zuzurechnen sein. Dabei ist, soweit es um die Zeit der DDR geht, die Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und den für die Planung und Bauausführung zuständigen Betrieben zu berücksichtigen.

3. "Örtliche Ausbaugepflogenheiten" sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reicht nicht aus. Abzustellen ist grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen (z. B. als Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße) können von Bedeutung sein.

4. Bei Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB liegt die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.

BauGB § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2

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BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

Abgabenrecht; Baurecht

Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Zweitbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht; Eigentumsübergang nach Zustellung eines Beitragsbescheids; Rücknahme des Beitragsbescheids; Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit; Auslegung eines Verwaltungsakts


Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der die Zahlungsverjährung mit der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt.

Die Festlegung der Beitragspflicht auf den Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der Heranziehung eines späteren Eigentümers nicht entgegen, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig war und deswegen im Rechtsbehelfsverfahren rückwirkend aufgehoben worden ist.

BauGB § 134 Abs. 1, § 135 Abs. 1; BGB § 133

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