Rechtsprechung zu § 135 BauGB
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BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

Abgabenrecht; Baurecht

Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Zweitbescheid; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht; Eigentumsübergang nach Zustellung eines Beitragsbescheids; Rücknahme des Beitragsbescheids; Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit; Auslegung eines Verwaltungsakts


Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der die Zahlungsverjährung mit der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt.

Die Festlegung der Beitragspflicht auf den Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der Heranziehung eines späteren Eigentümers nicht entgegen, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig war und deswegen im Rechtsbehelfsverfahren rückwirkend aufgehoben worden ist.

BauGB § 134 Abs. 1, § 135 Abs. 1; BGB § 133

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BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05

Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches Interesse; Ziele und Zwecke der Sanierung.

Ein öffentliches Interesse am Erlass eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags besteht, wenn der Erlass geeignet ist, die Ziele und Zwecke der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen zu fördern.

BauGB § 135 Abs. 5; §§ 154, 155 Abs. 4 Satz 1

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BVerwG, 09.08.2002 - 9 B 35.02

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung von Bundesrecht; Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht; Recht der Erschließungsbeiträge.

Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung in bayerisches Landesrecht überführt. Damit ist auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des Baugesetzbuchs der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen.

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, §§ 137, 173 Satz 1; ZPO § 560; BauGB §§ 127 ff.; BayKAG § 5 a

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BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, durch das Rechtsverhältnisse über die Nutzung fremder Grundstücke, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...

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BVerwG, 08.01.2001 - 11 B 59.00

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücksfläche; Nutzungsbeschränkung durch Schutzstreifen


Ist ein Teil eines insgesamt von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücks als Schutzstreifen für eine vorhandene 20-kV-Leitung zwar einer besonderen Nutzungsbeschränkung unterworfen, jedoch einer einheitlichen Nutzung mit der bebaubaren Restfläche weiterhin zugänglich, so hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche des Grundstücks.

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07

Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind - diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Vertragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungspflicht des Notars auslöst.

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1

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BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung; administrative Normsetzung; Klageart; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Aufgabenübertragung; Erschließungsaufgabe; Erschließungsbeitrag; Beitragserhebungsbefugnis; mangelnde Verwaltungskraft; Deckung des Erschließungsaufwands; Einnahmebeschaffung; Gemeindegebiet; gemeindegebietsfremdes Grundstück; kommunale Zusammenarbeit; Zweckvereinbarung; normatives Ermessen; Entscheidungsfreiheit des Normgebers; gerichtliche Kontrolle.

1. Eine Aufgabenübertragung auf eine andere Gemeinde durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB ist nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Gemeinde wegen mangelnder Verwaltungskraft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch nicht in der Lage ist. Sie kommt auch bei jedem anderen sachlich anzuerkennenden Bedürfnis in Betracht.

2. Auf diesem Wege übertragen werden kann auch die Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) und die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BauGB), um eine Gemeinde zu einer ihr andernfalls nicht möglichen Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zu ermächtigen, die durch eine auf dem Gebiet beider Gemeinden liegende Anbaustraße erschlossen werden.

3. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht. Im Fall einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB kann dies der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit sein.

BauGB § 203 Abs. 1, § 123 Abs. 1, §§ 127 ff.; BBauG § 147 Abs. 1; VwGO §§ 43, 42 Abs. 2; BayGO Art. 62 Abs. 2; BayKommZG n. F. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1

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BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück; Anliegergrundstück; einheitliche Nutzung; Eigentümeridentität; teilweise Eigentümeridentität; teilweise Personenidentität; bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen; Baulast; beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Vereinigung der Grundstücke; grenzüberschreitende Nutzung; Umzäunung; Plattenweg; Gartennutzung.

Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35. 92 - BVerwGE 92, 157 [160 ff.]).

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1; HBO § 4 Abs. 1, § 75; BGB §§ 741 ff., § 1009 Abs. 2, § 890 Abs. 1

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BVerwG, 19.10.2006 - 9 B 11.06

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 21.09.2006 - 9 B 15.06

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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