Rechtsprechung zu § 136 BauGB
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BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02

Sanierungssatzung; Unwirksamkeit; Fehlerbehebung; Rückwirkungsanordnung; räumlicher Geltungsbereich; Einbeziehung früher festgelegter Sanierungsgebiete; Sanierungsziele; Zeitrahmen; Aufhebung der Sanierungssatzung.

1. Eine Sanierungssatzung, die wegen eines Mangels im Abwägungsvorgang im Wege der Normenkontrolle für unwirksam erklärt worden ist, kann nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

2. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet setzt voraus, dass die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.

3. Als undurchführbar i. S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich eine Sanierung im Nachhinein auch dann erweisen, wenn keine Aussicht mehr besteht, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums seit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet abzuschließen.

4. Ein Sanierungsgebiet, für das die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben ist, darf grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einbezogen werden.

5. Dagegen ist es unbedenklich, ein zu einem früheren Zeitpunkt festgelegtes Sanierungsgebiet, in dem der ursprüngliche Sanierungszweck erreicht ist, in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der als Reaktion auf veränderte Verhältnisse andere Ziele verfolgt werden.

BauGB § 136 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, §§ 144, 145, § 149 Abs. 1 Satz 2, § 162 Abs. 1, § 215 a Abs. 2

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BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; Mietobergrenzen; Verdrängungsschutz; Sanierungsziele; Erhaltungssatzung; Sozialplan; Härteausgleich.

Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.

BauGB §§ 136, 140 Nr. 3, §§ 144, 145 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 180, 181; BGB § 559; GG Art. 14 Abs. 1

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BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

Zu Beginn des Sanierungsverfahrens sind noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen.

Die Zweckmäßigkeit der Begrenzung des Sanierungsgebiets unterliegt der Abwägung (§ 1 Abs. 4 Satz 2 StBauFG, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Fehler der Abwägung sind nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (und § 244 Abs. 2 BauGB [1986]) unbeachtlich.

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BVerwG, 02.11.2000 - 4 BN 51.00

Baurecht

Entwicklungsmaßnahme; städtebaulicher Handlungsbedarf; Sanierung; Prognose; Rummelsburger Bucht (Berlin)


Die Gemeinde ist befugt, ein baulich genutztes sanierungsbedürftiges Gebiet, das innerhalb eines größeren, grundlegend neuzustrukturierenden Bereichs liegt, in den Bereich einer Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 BauGB einzubeziehen. Ob die Gemeinde in einem solchen Gebiet Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 ff. BauGB aufgrund einer Sanierungssatzung durchführt oder das Gebiet in den größeren Zusammenhang einer Entwicklungsmaßnahme (hier: Entwicklungsmaßnahme Rummelsburger Bucht in Berlin) einbezieht und in diesem Rahmen die erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen (der Anpassung, § 170 BauGB) in Angriff nimmt, obliegt - im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen - ihrer Entscheidung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5. 97 - Buchholz 406. 11 § 165 BauGB Nr. 4 = DVBl 1998, 1294 = NVwZ 1999, 407).

BauGB § 165

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BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; Grundflächenzahl; Eigentumsbildung; Kosten sparendes Bauen; Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse; Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren.

1. Satzungen über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG sind nicht unmittelbar und strikt an die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gebunden.

2. Die Baunutzungsverordnung besitzt jedoch eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung, denen Vorhaben- und Erschließungspläne unterliegen.

3. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen der Grundflächenzahl führt nicht schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

BauGB § 1 Abs. 3 und 5 Satz 2 Nr. 2; BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 1 bis 3; BauNVO § 17 Abs. 1 und 2; VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 1

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BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel; interkommunales Abstimmungsgebot; Ziele der Raumordnung; Zentrale-Orte-System; Kommunalaufsicht.

1. § 1 Abs. 3 BauGB kann Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen.

2. § 1 Abs. 4 BauGB begründet eine gemeindliche Erstplanungspflicht, wenn die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei Fortschreiten einer "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde.

3. Die eine Erstplanungspflicht auslösenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB stehen infolge ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht in einem Rangverhältnis; sie können jeweils allein oder nebeneinander zur Anwendung kommen.

4. Die Durchsetzung einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB mit den Mitteln der Kommunalaufsicht ist mit Bundesrecht vereinbar.

BauGB § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 34; BauNVO § 11 Abs. 3; ROG § 3 Nr. 2

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BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 3.05

Gründe: I Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Wasserbenutzungssatzung, die Entwässerungssatzung und die zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen des Antragsgegners, auf deren Grundlage ...

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BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 2.05

Zweckverband; Gründung; Verkündung; Bekanntmachung; kumulative Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung; rechtsstaatliche Bekanntmachungsanforderungen; rechtsstaatliches Publizitätsgebot; Wegfall eines Bekanntmachungsorgans; tatsächliche Unmöglichkeit der Rechtsnormbefolgung; Außerkrafttreten von Rechtsnormen; Kontrollpflicht des Satzungsgebers; Anpassungspflicht des Satzungsgebers.

Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zumindest vorübergehend aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen.

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ThürKGG § 12 Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 1; ThürBekVO § 3 Abs. 2

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BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05

Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches Interesse; Ziele und Zwecke der Sanierung.

Ein öffentliches Interesse am Erlass eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags besteht, wenn der Erlass geeignet ist, die Ziele und Zwecke der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen zu fördern.

BauGB § 135 Abs. 5; §§ 154, 155 Abs. 4 Satz 1

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BFH, 11.04.2002 - V R 65/00

1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.

2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

UStG 1991/ 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10; BauGB §§ 157 ff.; BGB §§ 669, 670

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