Rechtsprechung zu § 15 BauGB
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BGH, 26.07.2001 - III ZR 206/00

Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.

BGB § 839 Fe; BauGB § 15

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BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.

BGB § 839 Ca, Fe; BauGB §§ 14, 15

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BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für Windenergieanlagen; Außenwirksamkeit gegenüber Planbetroffenen; prinzipale Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung.

Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle.

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2a; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3

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BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

a) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht verkündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen.

b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das Urteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schlußverhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts in Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der an Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung über die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleibenden Besetzung der Richterbank.

ZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3

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BVerwG, 09.04.2003 - 4 B 75.02

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch raumordnungsrechtliche Untersagung; bauaufsichtliche Genehmigungsversagung; unbenannter öffentlicher Belang; hinreichende inhaltliche Konkretisierung; planerische Verfestigung; Wirksamkeitsprognose.

Die vom Gesetzgeber unter den in § 12 Abs. 2 ROG genannten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung die Erteilung einer Baugenehmigung zu untersagen, lässt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unberührt, die Baugenehmigung mit der Begründung zu versagen, dem Bauvorhaben (hier: Windkraftanlage) stehe ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt.

ROG § 3 Nrn. 2 und 4, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 12 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 42

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BGH, 25.03.2004 - III ZR 227/02

Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich beschlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.

BGB § 839

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BVerwG, 25.03.2003 - 4 B 9.03

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten; Veränderungssperre; Zurückstellung; bauplanungsrechtlicher Grundstücksbegriff.

Die Absicht einer Gemeinde, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, kann die Versagung einer Befreiung im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigen.

Kann ein den planerischen Vorstellungen der Gemeinde widersprechendes Vorhaben nur im Wege einer Befreiung zugelassen werden, so bedarf es zu seiner Verhinderung keiner Veränderungssperre oder Zurückstellung, wenn die Befreiung rechtmäßig versagt wird.

BauGB § 31 Abs. 2; § 14; § 15

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BVerwG, 02.04.2008 - 4 BN 6.08

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