Rechtsprechung zu § 153 BauGB
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BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 11.08

Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; aktenwidrige Entscheidung; Pflegeheim; Altenpflegeheim; Investition; Investitionsförderung; Schuldendienstförderung; Subvention; "alte Last"; Pflege-Investitionshilfeprogramm Ost; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Haushaltsplan; Haushaltsmittel; Richtlinien; Verwaltungsvorschriften; Härtefall.

Das Gericht ist verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das gilt auch für Erkenntnisquellen zur Gesetzgebungsgeschichte wie Parlamentsdrucksachen.

Wird eine Subvention durch Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz.

Dem Begehren, eine Subvention zu gewähren, die gesetzlich geregelt ist, kann das Fehlen oder der Wegfall einer verwaltungsinternen Durchführungsvorschrift nicht entgegengehalten werden.

Stellt das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so ist der bloße Verweis auf fehlende Haushaltsmittel nur dann eine zulässige Ermessensausübung, wenn dies dem Zweck der im Subventionsgesetz enthaltenen Ermächtigung entspricht. Stellt das Gesetz den Subventionsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt, so wird damit dem Haushaltsgesetzgeber regelmäßig nur die Befugnis eingeräumt, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren.

VwGO § 108; HGrG § 3; BHO/ LHO §§ 3, 23; PflegeVG Art. 52; SGB XI §§ 9, 82; PflegeV-AG Sachsen-Anhalt §§ 7, 8 Abs. 3

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BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; Vogelschutzgebiet; Erhaltungsziele; Standarddatenbogen; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Abweichungsentscheidung; Worst-Case-Betrachtung.

1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.

2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.

3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer "Worst-Case-Betrachtung" hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.

VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3; BNatSchG § 34 Abs. 3; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VRL Art. 4; EG Art. 234

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BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

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BVerwG, 23.04.2008 - 9 BN 4.07

Abfall; dualer Abfallbegriff; Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung; dynamischer Abfallbegriff; gewerbliche Siedlungsabfälle; Verwertungsweg; öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger; Behälterbenutzungspflicht; Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Anschluss- und Benutzungszwang; finanzieller Anschlusszwang; faktische Lenkungswirkung.

1. Der duale Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW -/ AbfG), an den sowohl § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW -/ AbfG wie auch § 7 GewAbfV anknüpfen, ist dynamisch zu verstehen.

2. Zur Vermeidung einer Behälterbenutzungspflicht, die eine kommunale Abfallsatzung für gewerbliche Siedlungsabfälle anordnet, kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen.

3. Ob zu den in einer Betriebstätte angefallenen gewerblichen Siedlungsabfällen Stofffraktionen gehören, die Abfall zur Verwertung sind, entscheidet sich erst dann, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer für diese Stoffe einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat (im Anschluss an das Urteil vom 1. Dezember 2005 BVerwG 10 C 4. 04 Buchholz 401. 84 Benutzungsgebühren Nr. 100 S. 41 f. Rn. 39 f.).

VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3; KrW-/ AbfG § 13 Abs. 1; GewAbfV § 7

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BVerwG, 08.04.2008 - 9 B 13.08

Bezirksschornsteinfegermeister; Feuersicherheit; Feuerstättenschau; Abgasanlagen; Luft-Abgas-System; Abgaswegüberprüfung; Dichtheitsprüfung; Messmethode; Ringspaltmessung; Stand der Messtechnik; ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103; technische Regelwerke; Grenzwertüberschreitung; Berücksichtigung atypischer Verhältnisse; Schornsteinfegergebühren; Äquivalenzprinzip.

1. Wenn die vom Beschwerdeführer als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen sich in Wirklichkeit auf die Handhabung technischer Regelwerke beziehen, ist die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Mangels Rechtssatzqualität der technischen Regelwerke sind diese Fragen nicht revisibel, auch wenn hiervon im Einzelfall das Ergebnis der Rechtsanwendung abhängig sein mag (im Anschluss an den Beschluss vom 8. März 2007 BVerwG 9 B 19. 06 NVwZ 2007, 708 m. w. N.).

2. Das ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103, das dem Bezirksschornsteinfegermeister bei der Ringspaltmessung Entscheidungshilfen bietet, darf wie jedes technische Regelwerk nicht schematisch angewandt werden, wenn erkennbar atypische Verhältnisse vorliegen (z. B. extreme Windverhältnisse mit erhöhter Gefahr einer Abgasrezirkulation). Von einem Bezirksschornsteinfegermeister kann erwartet werden, dass er die Grenzen eines sich hieraus ergebenden Handlungsspielraums im konkreten Einzelfall mit Blick auf Sinn und Zweck seiner Aufgabe bei der sog. Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchfG) einzuschätzen vermag und ggf. von einer irregulären Messung Abstand nimmt.

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 133 Abs. 3 Satz 3; SchfG § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 Abs. 1 und 4; KÜO Bln § 3 Abs. 1 und 4; KÜGebO Bln § 9 Abs. 2 Nr. 5

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BVerwG, 12.02.2008 - 9 B 70.07

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BVerwG, 29.11.2006 - 7 B 77.06

Gründe: Der Kläger begehrt die Feststellung der Berechtigung zugunsten der ungeteilten Erbengemeinschaft nach seinem Großvater Max W., der mit einem 1/ 5-Anteil Miteigentümer des ehemaligen Flurstücks 97a der Gemarkung D. war. Im Sommer 1967 wurde das 1945 zerstörte Gebiet von D., zu dem auch das ...

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BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06

Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, das ...

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BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05

Gründe: Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch auf der geltend gemachten Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§

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BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

Gründe: I. Die auf Grundsatz- (1.), Divergenz- (2.) und Verfahrensrügen (3.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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