Rechtsprechung zu § 153 BauGB
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BVerwG, 02.06.2005 - 4 BN 19.05
Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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BVerwG, 31.08.2004 - 10 B 13.04
Gründe: Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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BVerwG, 26.02.2004 - 9 B 68.03
Abwasser; Schmutzwasser; Niederschlagswasser; Überwachungswert; Mischkanalisation; Mischwasser; Niederschlagseinfluss; Teilstrom.
Bei Abwassereinleitungen aus Mischkanalisationen kann eine Überschreitung des Überwachungswertes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991) mit der Folge einer Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten (§ 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1991) auch durch Niederschlagseinflüsse verursacht werden.
AbwAG 1991: § 2 Abs. 1; § 4 Abs. 1, Abs. 4; § 9 Abs. 5; § 10 Abs. 3; WHG: § 7 a Abs. 1
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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 257.02
Gründe: Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihm vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
Gründe: Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihm vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 255.02
Gründe: Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihm vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 254.02
Gründe: Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihm vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit; Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung; Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit.
1. Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206. 96).
2. Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbotverordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (BVerfGE 38, 348 [360]).
MRVerbG Art. 6 § 1
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