Rechtsprechung zu § 194 BauGB
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BVerwG, 06.03.2006 - 10 B 80.05

Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; höchstrichterlicher Klärungsbedarf; Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts; Flurbereinigung; Verkehrswert; landwirtschaftliche Nutzfläche; Straßenverkehrsfläche; Straßentrasse; Verkehrswert; Werterhöhung; Vorwirkung der Enteignung; Beweiserhebung; sachverständige Besetzung des Flurbereinigungsgerichts; eigene Sachkunde.

1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).

2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Verkehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung bislang zukam.

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3; FlurbG § 29 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 139 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 2 Nr. 2, § 194

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BGH, 11.10.2007 - III ZR 298/06

Nicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück sind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zuzahlen hat, nicht zu berücksichtigen.

BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 194; GG Art. 14

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BVerwG, 01.09.2004 - 10 C 1.04

Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung; Grundstückseigentum; Gebäudeeigentum; Trennung zwischen Boden- und Gebäudeeigentum; Erbbaurecht; Wertgleichheit; Bodenwert; Wertminderung; Altstandorte; Ruinengrundstück; Abbruchkosten; Vergleichswertverfahren; Bewertungsregeln; wirtschaftliche Betrachtungsweise; Einlagegrundstücke; Abfindungsgrundstücke; gewöhnliche Kosten; Wertgutachten; Verkehrswertspannen; behördliche Schätzungsbefugnis; Grundsatz der genügenden Anzahl der Verkaufsfälle; Vertragsauslegung; Tatsachenfeststellung.

1. Im Wertermittlungsverfahren des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG ist § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG entsprechend anwendbar, wenn der Bodenordnungsplan Flächen einbezieht, auf denen sich stillgelegte Anlagen oder nicht mehr genutzte Gebäude befinden, deren alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn und soweit lediglich eine Zwischennutzung stattfindet, die in naher Zukunft mit der Beseitigung der Gebäude oder Anlagen beendet werden soll.

2. Im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG ist ein alsbaldiger Abbruch nicht erst dann "erforderlich", wenn die Bausubstanz aufstehender Gebäude oder baulichen Anlagen mit der Folge abbruchreif ist, dass eine polizeiliche Verantwortung des Eigentümers als Zustandsstörer besteht. Erforderlich ist ein Abbruch vielmehr auch dann, wenn die Gebäude oder Anlagen nach der Verkehrsanschauung eine wertlose Bausubstanz darstellen.

3. An die Prognose, ob der alsbaldige Abbruch von Gebäuden oder Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG "zu erwarten" ist, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein alsbaldiger Abbruch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist

4. Wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG die "gewöhnlichen Kosten" des Abbruchs abzugsfähig sind, kommt darin zum Ausdruck, dass der Behörde ein Beurteilungsspielraum zukommt, in den die gerichtliche Prüfung mangels rechtlicher Maßstäbe nicht einzudringen hat, solange die Ermittlungen als methodisch einwandfrei bezeichnet werden können.

LwAnpG § 63 Abs. 2, § 64; SachenRBerG § 19 Abs. 2 und 4, § 81 Abs. 1 Nr. 2, § 82 Abs. 2; FlurbG §§ 27 ff., § 49 Abs. 1 Satz 2; BauGB § 194; WertV § 5 Abs. 5 Satz 2, §§ 13 f.; VwGO § 137 Abs. 2

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BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 5.02

Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung; Grundeigentum; Gebäudeeigentum; Verkehrswert; Bodenrichtwert; Bodenwert; Gebäudewert; Abfindungswert; Vergleichswertverfahren; Ermittlung von Vergleichsgrundstücken; gewöhnlicher Geschäftsverkehr; Bereinigungsfälle; Grundsatz der genügenden Anzahl der Verkaufsfälle; Teilungsmodell; Halbteilungsgrundsatz; Qualitätsstufen der Grundstücke; baureifes Land; Abzüge für Baureifmachung; Sperrgrundstücke; Gefälle.

1. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind im Bodenordnungsverfahren vorrangig unbebaute, aber baureife Grundstücke als Vergleichsgrundstücke auszuwählen. Es ist unzulässig, die Ermittlung von vornherein auf "Bereinigungsfälle" zu beschränken.

2. Wenn mangels geeigneter Vergleichsgrundstücke ausnahmsweise "Bereinigungsfälle" herangezogen werden dürfen, sind die erzielten Kaufpreise im Hinblick auf den sich in ihnen niederschlagenden Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren.

3. Der Halbteilungsgrundsatz, der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden. Dies betrifft auch die Abzüge für die Baureifmachung.

GG Art. 14 Abs. 1; LwAnpG § 63 Abs. 2; SachenRBerG § 19 Absätze 2, 3 u. 5, § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1; BauGB § 194, § 196 Abs. 1 Satz 1; WertV § 3 Abs. 3 Satz 1, §§ 4 f., § 7 Abs. 2, §§ 13 f.

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BVerwG, 06.11.2006 - 10 B 11.06

Bodenordnungsverfahren; Bodenwert; Wertermittlung; Verkehrswert; Vergleichswert; Gebäudeeigentümer; Komplettierungskauf.

Bei der Bewertung eines mit Gebäudeeigentum belasteten Grundstücks in einem Bodenordnungsverfahren nach § 60 LwAnpG ist die mit der Bebauung realisierte Grundstücksnutzung ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Bebauung als solche.

LwAnpG § 60; SachenRBerG § 19 Abs. 2; BauGB § 194; WertV § 6 Abs. 1, §§ 13, 14, 15 Abs. 2

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BGH, 19.12.2002 - III ZR 41/02

Ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertragenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.

BBergG § 85; BauGB § 194

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BFH, 11.06.2008 - II R 71/05

Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß § 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt (Anschluss an BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/ 02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179).

BewG (Fassung bis 31. Dezember 2006) § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 18 Nr. 2, § 68, § 138 Abs. 3, § 146; BauGB § 194; WertV § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 1

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BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02

1. Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).

2. Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.

GG Art. 14 (Ia); BauGB § 194, § 217, § 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1

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BGH, 26.10.1999 - LwZR 9/99

Als Mindestwert eines im Entwicklungszustand des Rohbaulandes befindlichen Grundstücks ist nicht generell der Rohbaulandpreis für Innenbereichsgrundstücke zu verstehen. Für Grundstücke im Außenbereich, bebaut mit landwirtschaftlichen Gebäuden, ist vielmehr deren spezieller Verkehrswert als Bauland für landwirtschafltiche Nutzung ohne gesicherte Erschließung maßgebend. Dieser läßt sich am besten mit der Vergleichswertmethode ermitteln.

SachenRBerG § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2; WertV § 4 Abs. 3

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BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung; städtebaulicher Entwicklungsbereich; Verkehrswert, Entwicklungsstufe; Kaufpreisvereinbarung; Anfangswert; entwicklungsunbeeinflusster Bodenwert; unbeplanter Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Bestandsschutz; tatsächlich vorhandene Bebauung; Konversionsfläche; militärisch genutztes Gelände.

1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist.

2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig.

3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen.

4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muss deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks klären.

5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen.

BauGB §§ 33, 34, 145 Abs. 2, 154 Abs. 6, 166 Abs. 3, 194; BauNVO § 6; WertV §§ 4, 28

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