Rechtsprechung zu § 229 BauGB
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BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

In Nordrhein-Westfalen kann eine Berufung gegen das Urteil einer Kammer für Baulandsachen, über die nach der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NW 1994 S. 961) das Oberlandesgericht Hamm Senat für Baulandsachen - zu verhandeln und zu entscheiden hat, fristwahrend nur bei diesem Gericht eingelegt werden.

ZPO § 518 Abs. 1; BauGB §§ 221 Abs. 1, 229 Abs. 2; NRWBaulandZusVO vom 21. Oktober 1994

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