Rechtsprechung zu § 231 BauGB
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BGH, 31.10.2002 - III ZR 13/02
a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des § 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung in Betracht.
b) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.
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BVerwG, 30.03.2000 - 4 B 23.00
Verkehrswegeplanung; Enteignung; Rechtsweg
Fernstraßenplanung; neue Länder; Besitzeinweisung nach Planfeststellung; Rechtsschutz gegen Besitzeinweisung; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; zuständiges Gericht; Verweisung vom Oberverwaltungsgericht an das Landgericht - Kammer für Baulandsachen-
Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) liegt eine anderweitige landesrechtliche Regelung nicht vor gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 1. April 1999 BVerwG 4 B 26. 99 Buchholz 407. 3 § 9 VerkPBG Nr. 1; NVwZ-RR 1999, 485).
BauGB § 217 Abs. 1 Satz 4; VerkPBG § 9 Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 26.99
Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen.
Es liegt nahe, daß das zuständige Gericht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, die Zulässigkeit der Enteignung aus Gründen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses und dessen enteignender Vorwirkung sind, nicht zu prüfen hat.
