Rechtsprechung zu § 233 BauGB
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BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03
Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; erschlossene Grundstücksfläche; Erschließungswirkung einer Anbaustraße.
Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a. F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist.
Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.
Ein Mangel im Abwägungsvorgang führt auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 [366]).
BauGB § 1 Abs. 6, § 125 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 2, § 233 Abs. 1
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BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 56.05
Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 58.05
Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05
Flächennutzungsplan; Fristverlängerung; wichtige Gründe; Gesetzesänderung; Überleitungsvorschrift; Änderungsgesetz; Ziel der Raumordnung; Anpassung; Planungshoheit; kommunale Selbstverwaltung; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Designer-Outlet-Center; Einzelhandelsbetrieb; Zielabweichung; Landesplanung; Standortplanung; zentralörtliche Gliederung; Abwägungsgebot; Vertrauensschutz.
1. Wenn über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Komplexität der durch den Plan aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten entschieden werden kann, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Fristverlängerung vor.
2. Die höhere Verwaltungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan, der einem während des Genehmigungs- oder des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Ziel der Raumordnung widerspricht, nicht genehmigen. Daher darf sie hierzu auch nicht verpflichtet werden.
3. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es gerechtfertigt sein, sie landesplanerisch einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.
BauGB § 1 Abs. 4; § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2; § 214 Abs. 3; § 233 Abs. 1; ROG § 7 Abs. 7 Satz 3; § 23 Abs. 1
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BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 105.03
Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06
Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz; Straßenverkehrslärm; Orientierungswerte DIN 18005; Abwägungsgebot.
Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
BauGB § 1 Abs. 6, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 214; BImSchG § 50
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BVerwG, 11.08.2008 - 4 B 25.08
Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde; Planungshoheit der Gemeinde.
Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion: Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht.
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit; Rechtsschutzinteresse; Abwägungsmaterial; Planerhaltung; wesentlich; abwägungsbeachtlich; Abwägungsvorgang; Diskothek.
Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2; BauGB § 2 Abs. 3; § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 233 Abs. 2 Satz 1; BauNVO § 4a
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BVerwG, 01.08.2007 - 4 BN 32.07
Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss des Bebauungsplanverfahrens; Ausschluss sonstiger Nutzungen; Sicherung von Rohstoffvorkommen.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, ist das Verfahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird.
BauGB § 244 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 20, §§ 29, 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. f
