Rechtsprechung zu § 233 BauGB
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BGH, 22.02.2007 - III ZR 216/06
Hat während des Laufs eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das die Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses zwecks Nutzung eines Grundstücks entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans betrifft, das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan (rechtskräftig) für unwirksam erklärt, so muss das Baulandgericht den Enteignungsbeschluss auch dann aufheben, wenn der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnte und die Gemeinde ein solches Verfahren angekündigt hat.
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BVerwG, 10.10.2006 - 4 BN 29.06
Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
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BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 1.05
Gründe: I Die klagende Gemeinde begehrt die Genehmigung einer von ihr nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassenen Außenbereichssatzung.
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BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 2.05
Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht; Splittersiedlung; Baulücke; Bebauungszusammenhang.
Ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten.
Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.
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BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03
Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung; Abwägungsgebot; Abwägungsmangel; Beachtlichkeit; Kausalität; Luftreinhaltung; Immissionswertüberschreitung; Luftreinhalteplanung; sonstige Schutzmaßnahmen.
§ 17 UVPG 1993 unterwirft die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die methodischen Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen.
Ob Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime (hier: § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998).
Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können.
Luftreinhaltepläne sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Instrument, um die Einhaltung der in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6. 03 - NVwZ 2004, 1237).
BauGB 1998 § 1 Abs. 6, § 1 a Abs. 2 Nr. 2, § 214 Abs. 3 Satz 2; UVPG 1993 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 17; BImSchG § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 2
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BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 12.98
Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozeßrecht
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Satzungsbeschluß; Abwägungsfehler; Verfahrensfehler nach Landesrecht; Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren; Feststellung der Nichtwirksamkeit des Plans
Auch ein Mangel der Satzung, der auf der Verletzung von Vorschriften des Landesrechts beruht und nach Landesrecht (noch) beachtlich ist, aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nach § 215 a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels.
§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind zwingendes Recht. Ein Ermessen des Normenkontrollgerichts, die Vorschriften anzuwenden, ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel der Satzung auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
Bundesrecht verlangt nicht, daß das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluß festgestellt wird.
Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Satzungsbeschluß vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
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BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 13.90
Bebauungsplan; Mischgebiet; prozentuale Beschränkung der Wohnnutzung; Beschränkung auf zwei Wohnungen; numerus clausus der Gestaltungsmöglichkeiten
Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO (1977/ 1990) lassen es nicht zu, im Mischgebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche oder eine Beschränkung der Wohnungen auf zwei Wohneinheiten je Gebäude festzusetzen.
BauGB § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauNVO § 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2
