Rechtsprechung zu § 242 BauGB
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BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06
Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Zeugenvernehmung; rechtliches Gehör; Erschließungsanlage; Satzung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsorgan; anfängliche Unmöglichkeit; Nichtigkeit; erstmalige Herstellung; Fertigstellung; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; maßgeblicher Zeitpunkt; Stichtag; Zeitraum; bautechnische Herstellung; Straßendecke; Straßenentwässerung; Straßenbeleuchtung; Zuständigkeit; Aufgabenverteilung; Schriftform; Provisorium; Eigeninitiative; Straßenfunktion; Anliegerstraße; Hauptverkehrsstraße; materielle Beweislast; Darlegungslast.
1. Für die Frage, ob im Beitrittsgebiet für eine Erschließungsanlage oder deren Teile Erschließungsbeiträge erhoben werden können, ist gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB maßgeblich, ob sie irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden sind.
2. Unter einem "technischen Ausbauprogramm" ist ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthält. Er muss in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz kann dann aber auch durch Zeugen bewiesen werden. Der Plan muss von einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zuständigen staatlichen Stelle stammen, von ihr gebilligt oder ihr sonstwie zuzurechnen sein. Dabei ist, soweit es um die Zeit der DDR geht, die Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und den für die Planung und Bauausführung zuständigen Betrieben zu berücksichtigen.
3. "Örtliche Ausbaugepflogenheiten" sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reicht nicht aus. Abzustellen ist grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen (z. B. als Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße) können von Bedeutung sein.
4. Bei Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB liegt die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.
BauGB § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2
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BVerwG, 18.10.2006 - 9 B 6.06
Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; bereits hergestellte Erschließungsanlage; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; Stichtag; Rechtsstaatsprinzip; Bekanntmachung; Satzung; Zeitung; Auflagenstärke; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Nachvollziehbarkeit; gerichtlicher Prüfungsmaßstab; Tatsachengrundlage.
1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.
2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.
4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).
BauGB §§ 127 ff., § 242 Abs. 9; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
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BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02
Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach Wirksamwerden des Beitritts; Straßenausbaubeitrag; Abschnittsbildung; Willkürverbot; Vorteil; Urteilstenor; Aufhebung des Verwaltungsakts ohne Sachentscheidung.
War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden.
Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.
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BVerwG, 29.11.2006 - 9 B 16.06
Gründe: Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage ...
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BFH, 03.08.2005 - I R 36/04
Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück) an.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2; SächsKAG § 17, § 21
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BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02
Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; neues Vorbringen.
Bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren.
