Rechtsprechung zu § 245b BauGB
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BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet; Konzentrationszone; Bebauungsplan, Veränderungssperre; Entwicklungsgebot; Parallelverfahren.

Es ist Gemeinden durch § 245b i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, auch nach dem 31. Dezember 1998 Bebauungspläne für Gebiete aufzustellen, die im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind, und diese Pläne mit einer Veränderungssperre zu sichern.

BauGB § 8 Abs. 3; § 14; § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 3; § 245b

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BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; Konzentrationszone; Feinsteuerung; Bebauungsplan; Einvernehmen; Sicherungsbedürfnis; Konkretisierung; Planungsziel.

Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.

Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.

Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.

BauGB § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 3, § 36 Abs. 2, § 245 b; EEG § 2 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 47; § 142

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BVerwG, 27.11.2003 - 4 BN 62.03

Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre.

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BVerwG, 27.11.2003 - 4 BN 61.03

Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre.

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BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch raumordnungsrechtliche Untersagung; bauaufsichtliche Genehmigungsversagung; unbenannter öffentlicher Belang; hinreichende inhaltliche Konkretisierung; planerische Verfestigung; Wirksamkeitsprognose.

Die vom Gesetzgeber unter den in § 12 Abs. 2 ROG genannten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung die Erteilung einer Baugenehmigung zu untersagen, lässt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unberührt, die Baugenehmigung mit der Begründung zu versagen, dem Bauvorhaben (hier: Windkraftanlage) stehe ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt.

ROG § 3 Nrn. 2 und 4, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 12 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 42

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BVerwG, 11.08.2004 - 4 B 55.04

Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der ...

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