Rechtsprechung zu § 28 BauGB
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BGH, 11.10.2007 - III ZR 298/06
Nicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück sind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zuzahlen hat, nicht zu berücksichtigen.
BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 194; GG Art. 14
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BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00
Bauplanungsrecht
Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als Betroffener einer Ausübung des Vorkaufsrechts; besonderes Vorkaufsrecht; Satzungsvorkaufsrecht; Vorkaufssatzung; Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; Fläche für die Landwirtschaft
Auch die öffentliche Hand kann als Käufer eines Grundstücks einen Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts anfechten.
Eine aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassene Vorkaufssatzung ist rechtswidrig, wenn es eines gemeindlichen Grunderwerbs an den in den Geltungsbereich der Satzung einbezogenen Flächen nicht bedarf, um die mit der Bauleitplanung beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in der Weise zu sichern, daß die künftige Umsetzung der planerischen Ziele zumindest erleichtert wird.
BauGB §§ 1 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 28; BGB § 505 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2
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BGH, 04.03.1999 - III ZR 105/98
Ein Maklerlohnanspruch gegen den Grundstückskäufer entsteht nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß § 3 BauGB-MaßnahmenG/ § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 BauGB n. F. regelmäßig auch dann nicht, wenn der Käufer das Grundstück anschließend im Wege der - durch das Vorkaufsrecht nicht verhinderten - Zwangsversteigerung erwirbt.
BGB § 652
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BGH, 16.03.2000 - III ZR 179/99
1. Zur Frage, ob ein Ortsbürgermeister "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" handelt, wenn er in einem Zwangsversteigerungstermin namens der Ortsgemeinde die Bürgschaft für einen Bieter übernimmt.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall eine nach der Gemeindeordnung nicht zulässige Bürgschaftsübernahme als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Mitbieters anzusehen ist, wenn der durch die Bürgschaft Begünstigte infolge der geleisteten Sicherheit den Zuschlag erhält.
BGB §§ 826 B, Gd, 839 A, Fe Abs. 1; GG Art. 34 Satz 1; ZVG § 69 Abs. 4 F.: 1. Februar 1979; RhPf GemO § 104 Abs. 2
