Rechtsprechung zu § 29 BauGB
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BVerwG, 21.06.2005 - 4 B 32.05
Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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BVerwG, 18.05.2005 - 4 B 23.05
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen beimessen.
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BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04
Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände; luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Bauschutzbereich; Entschädigung; Priorität.
Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt.
BauGB - § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3; LuftVG - §§ 12, 17, 19 Abs. 1 und 5
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BVerwG, 11.08.2004 - 4 B 55.04
Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der ...
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BVerwG, 27.11.2003 - 4 BN 62.03
Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre.
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BVerwG, 27.11.2003 - 4 BN 61.03
Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre.
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BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03
Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet; Konzentrationszone; Bebauungsplan, Veränderungssperre; Entwicklungsgebot; Parallelverfahren.
Es ist Gemeinden durch § 245b i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, auch nach dem 31. Dezember 1998 Bebauungspläne für Gebiete aufzustellen, die im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind, und diese Pläne mit einer Veränderungssperre zu sichern.
BauGB § 8 Abs. 3; § 14; § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 3; § 245b
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BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03
Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.
1. Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts/ Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen (wie Beschluss vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112. 98 NVwZ 1999, 763).
2. Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.
3. Auch ein verwaltungsgerichtlicher Nachbarrechtsstreit über die Zulässigkeit einer Baugenehmigung unterliegt Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02
Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet; betreutes Seniorenwohnen; Gaststätte; Abwägungsfehler; Problembewältigung; planerische Zurückhaltung; ergänzendes Verfahren; Unbestimmtheit; Ausgleichsmaßnahme.
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.
Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.
BauGB § 1 Abs. 6, § 1a Abs. 3 Satz 3, §§ 12, 214 Abs. 3 Satz 2, 215a; BauNVO §§ 4, 15; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
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BGH, 09.05.2003 - V ZR 388/02
a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, z. B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.
b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.
c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
SachenRBerG §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1
