Rechtsprechung zu § 3 BauGB
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BVerwG, 28.12.2005 - 4 BN 41.05

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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BVerwG, 28.12.2005 - 4 BN 40.05

Moderator, Moderationsverfahren; interkommunale Abstimmung, - Vereinbarung; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Einkaufszentrum; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Erweiterung; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschrift; Bestimmtheit; zentralörtliche Gliederung; Flächennutzungsplan; Nebenbestimmung; Willenserklärung; Auslegung; Kaufkraft; Marktanteil; Umsatzumverteilung.

1. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verbietet es der Gemeinde nicht nur gegenüber einem privaten Dritten, sondern auch gegenüber anderen Gebietskörperschaften, sich zur Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplans zu verpflichten.

2. Zur Revisibilität der Frage, ob § 24 Abs. 3 LEPro NRW ein Ziel der Raumordnung enthält.

BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 2 Abs. 2, §§ 4, 6, 214 Abs. 1; BauNVO §§ 7, 11 Abs. 3; ROG § 3 Nr. 2; VwGO §§ 11, 12 Abs. 1; BGB § 133; LEPro NRW § 24 Abs. 3

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BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04

Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -; Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens auf -; Änderung eines Bebauungsplans; Kosten für die -; Abwälzbarkeit der -; Angemessenheit; Kausalität; Verwaltungskosten; persönliche -; sachliche -; Nichtigkeit; Teilnichtigkeit; Gesamtnichtigkeit; Zinsen; Prozesszinsen; Rechtshängigkeit; Mahnbescheid; Verweisung.

In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.

BauGB 1998 § 2 Abs. 3; § 2 Abs. 4; §§ 4b, 11 BauGB 2004 § 1 Abs. 3 Satz 2; § 1 Abs. 8; §§ 4b, 11 BGB § 291 GVG § 17b Abs. 1 Satz 2 VwVfG § 59 ZPO §§ 261, 696

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BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

1. Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.

2. Die Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

EStG § 6b, § 13, § 15 Abs. 2

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BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung; Abwägungsgebot; Abwägungsmangel; Beachtlichkeit; Kausalität; Luftreinhaltung; Immissionswertüberschreitung; Luftreinhalteplanung; sonstige Schutzmaßnahmen.

§ 17 UVPG 1993 unterwirft die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die methodischen Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen.

Ob Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime (hier: § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998).

Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können.

Luftreinhaltepläne sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Instrument, um die Einhaltung der in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6. 03 - NVwZ 2004, 1237).

BauGB 1998 § 1 Abs. 6, § 1 a Abs. 2 Nr. 2, § 214 Abs. 3 Satz 2; UVPG 1993 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 17; BImSchG § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 2

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BVerwG, 12.11.2003 - 4 BN 67.03

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

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BVerwG, 28.04.2003 - 4 BN 21.03

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen; gesamträumliches Planungskonzept; Rechtsänderung im Revisionsverfahren.

1. Ist in einem Standorte für Windenergieanlagen ausweisenden Raumordnungsplan für bestimmte Flächen noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung getroffen und fehlt es daher an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, kann der Raumordnungsplan die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 4 C 15. 01 und Urteil vom 13. März 2003 BVerwG 4 C 4. 02.).

2. Entwürfe von Regionalplänen und Flächennutzungsplänen sind keine im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsänderungen.

BauGB § 35 Abs. 3; ROG § 3 Nr. 4; § 4 Abs. 4 Satz 1

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BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift; inhaltsgleiche gesetzliche Norm; Ziel der Raumordnung; Bestimmtheit der Zielaussage; gemeindliche Beachtenspflicht; Beteiligung der Gemeinde; ggf. wiederholte Beteiligung; Beteiligungsmangel; Beachtlichkeit; Nichtigkeitsfolge.

1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.

2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 100 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 4; ROG a. F. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4

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