Rechtsprechung zu § 30 BauGB
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BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 5.01

Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; Bebaubarkeit; Hinterliegergrundstück; Sicherung der Erschließung; Bebauungsplan; Bestandsschutz; Dauerhaftigkeit der Erschließung; auflösend bedingte Zugangsbaulast.

Die Frage, durch welche Straße ein Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung. Der Bestandsschutz des Gebäudes, dessen Errichtung auf Grund einer davon abweichenden Zuwegung bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans genehmigt wurde, reicht zur Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus.

Im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist eine Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Eine Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück, die nur auf einer auflösend bedingten Baulast beruht, löst jedenfalls dann keine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, wenn sich in dem gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret abzeichnet, dass die Baulast durch Eintritt der Bedingung demnächst erlöschen wird.

BauGB § 30 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 28.10.2004 - III ZR 25/04

Das Vorliegen einer "Vertrauensgrundlage" für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, daß für das beabsichtigte Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit - etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - gerechnet werden kann.

BauGB § 39

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BVerwG, 18.06.2003 - 4 C 5.02

Bauplanungsrecht

Verbrauchermarkt; Fachmarkt; für Fahrräder und Sportbedarf; großflächiger Handelsbetrieb; Industriegebiet.


Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 beschränkt sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Auch ein so genannter Fachmarkt (hier: für Fahrräder und Sportbedarf) kann ein Verbrauchermarkt sein.

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO 1968 § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3; BauNVO 1977 § 11 Abs. 3

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BVerwG, 03.12.2002 - 4 B 47.02

Erhaltungssatzung; Freihaltung von Flächen als Schutzzweck einer -; Verhältnis von § 172 BauGB zu den §§ 30 ff. BauGB.

§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält einen selbständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung einer baulichen Anlage. Durch eine Erhaltungssatzung (-verordnung) kann die Errichtung eines nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Gebäudes verhindert werden.

BauGB § 34 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2

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BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht

Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende Gewerbebetriebe; Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial, Bauschuttrecycling; Drittschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebietsschutz gegen schleichende Umwandlung; Rücksichtnahmegebot; "Typisierungslehre" für Nutzungsarten nach der BauNVO


Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO seiner Art nach erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an.

4. BImSchV Nr. 2. 2 Sp. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit allgemein zulässiger Anlagen im Einzelfall, Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, Anzahl und Umfang baulicher Anlagen, Gefahr der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) können im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebes gestört würde.

BauGB § 30; BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1

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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; Auswirkungen.

Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.

Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sind auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen.

Da der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden kann, kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu.

BauGB § 30; BauNVO § 11 Abs. 3

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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 11.04

Gründe: I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.

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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 8.04

Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.

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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Änderungsgenehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Aussetzung des Verfahrens; Windkraftanlage; Rotor; Grundfläche; Baugrenze.

Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.

Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.

BImSchG § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 4; 4. BImSchV Nr. 1. 6 des Anhangs; UVPG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1. 6 der Anlage 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3

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