Rechtsprechung zu § 30 BauGB
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BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06
Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot der Rücksichtnahme; städtebaulich bedeutsame Gründe; unzumutbare Störungen; Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.
Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind.
Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muss sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, dass bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können.
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 31 Abs. 1, § 34; BauNVO §§ 8, 15 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05
Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Regelvermutung; Vermutungsregel; Widerlegung; Gesamtvorhaben; Auswirkungen; Befreiung.
Es kommt weder für das Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 3.05
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihr die Umnutzung einer Getränkelagerfläche in einen Teil der Verkaufsfläche untersagt worden ist.
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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; selbstständiger Betrieb; mehrere Betriebe.
Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10. 04 -).
Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre.
Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (hier Backshop und Laden für Toto/ Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren).
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BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05
Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04
Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte; Bestimmtheitsgrad; gesamträumliches Entwicklungskonzept; Entwicklungsgebot; Bebauungsplan; Außenbereich; Landwirtschaft; öffentliche Belange; nachvollziehende Abwägung; planerische Abwägung; Summenpegel.
Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen.
Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden.
Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken.
Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten.
Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.
BauGB § 1 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 6, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
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BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05
Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender; Erforderlichkeit für raumordnerische Zielfestlegung.
Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt nicht deshalb, weil die durch den Bebauungsplan zugelassenen, einem Ziel der Raumordnung widersprechenden baulichen Nutzungen ohne größeren tatsächlichen Aufwand wieder beseitigt werden könnten.
Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt ferner nicht, wenn das Raumordnungsziel durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB verwirklicht werden kann und deshalb entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans im Planfeststellungsverfahren keine (unmittelbare) Anwendung finden würden.
Die Rechtsprechung, dass ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für einen Verkehrsweg grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren ausgeschlossen erscheint, ist auf die raumordnerische Zielfestlegung für Verkehrswege nicht übertragbar.
BauGB § 1 Abs. 4; § 38
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BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03
Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücke; Erschließungsvorteil; Bodenrecht; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; Gleichheitssatz; Abgabengerechtigkeit.
1. Die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, die die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt, auch auf "zentrale" Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs steht mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang.
2. Eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und im unbeplanten Innenbereich ist mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung liegen, und solchen, die darüber hinausreichen.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 74 Nr. 18 a. F.; BauGB §§ 34, 131 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 10.08.2004 - 4 BN 29.04
Gründe: I. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
