Rechtsprechung zu § 30 BauGB
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BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01
Zur Amtshaftung der Gemeinde wegen rechtswidriger Versagung des - objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens.
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BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.
BauGB §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2
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BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01
Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung; städtebaulicher Entwicklungsbereich; Verkehrswert, Entwicklungsstufe; Kaufpreisvereinbarung; Anfangswert; entwicklungsunbeeinflusster Bodenwert; unbeplanter Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Bestandsschutz; tatsächlich vorhandene Bebauung; Konversionsfläche; militärisch genutztes Gelände.
1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist.
2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig.
3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen.
4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muss deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks klären.
5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen.
BauGB §§ 33, 34, 145 Abs. 2, 154 Abs. 6, 166 Abs. 3, 194; BauNVO § 6; WertV §§ 4, 28
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BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer; Lebenssachverhalt; Lagerplatz; Außenbereich.
1. Auch nach Einführung der Zulassungsberufung durch Art. 1 Nr. 20 des 6. VwGOÄndG war die Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht auf den prozessualen Anspruch beschränkt, der mit der Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt war.
2. Ein die Zulässigkeit der Anschlussberufung rechtfertigender Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Kläger mit der Anfechtung von zwei bauordnungsrechtlichen Geboten die in demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Verpflichtung zur Räumung eines Grundstücks abwehren will.
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BGH, 11.04.2002 - III ZR 97/01
Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks.
BGB § 839 Fe
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BVerwG, 13.02.2002 - 4 B 88.01
Erschließungsangebot; Vertragsangebot; Wasserleitung.
Ob ein Erschließungsangebot nach Art und Umfang den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Die Anforderungen an die Substantiierung des Angebots richten sich auch nach der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde.
BauGB § 124 Abs. 3 Satz 2
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BGH, 08.02.2001 - III ZR 49/00
Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Mietvertrages über ein noch zu errichtendes Kinozentrum entsteht, wenn der Hauptvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der baurechtlichen Genehmigung abgeschlossen worden ist und die Baugenehmigung unter Bedingungen (u. a. der Sicherung der Erschließung) erteilt wird.
Zur Abgrenzung zwischen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen in einer Baugenehmigung (hier u. a.: Nachweis der Erschließung).
BGB § 652 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 36 Abs. 2 Nrn. 2, 4; SächsBO § 70 Abs. 3
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BVerwG, 10.07.2000 - 4 B 39.00
Bebauungsrecht
Bauen im Außenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang; unbebautes Grundstück; Sportplatz
Ein Sportplatz stellt keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind.
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BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98
Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht
Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Gegenstand des Normenkontrollverfahrens; Bindung des Normenkontrollgerichts an den Antrag; Incidentprüfung der Gültigkeit einer vorangegangenen Änderung des Bebauungsplans; Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Festsetzungen zum Lärmschutz; Immissionsgrenzwerte als Zaunwerte; Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans; ergänzendes Verfahren
Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan (oder wie hier eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-) Satzung.
Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als "Summenpegel" einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2. 93 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138; Beschluß vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38. 96 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, 522).
§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
BauGB § 1 Abs. 3 und 6, §§ 13, 215 a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4
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BGH, 26.10.1999 - LwZR 9/99
Als Mindestwert eines im Entwicklungszustand des Rohbaulandes befindlichen Grundstücks ist nicht generell der Rohbaulandpreis für Innenbereichsgrundstücke zu verstehen. Für Grundstücke im Außenbereich, bebaut mit landwirtschaftlichen Gebäuden, ist vielmehr deren spezieller Verkehrswert als Bauland für landwirtschafltiche Nutzung ohne gesicherte Erschließung maßgebend. Dieser läßt sich am besten mit der Vergleichswertmethode ermitteln.
SachenRBerG § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2; WertV § 4 Abs. 3
