Rechtsprechung zu § 37 BauGB
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BVerwG, 21.11.2000 - 4 B 36.00
Bebauungsrecht
Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung; Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde; Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz; endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung; kein Bestandsverlust nach endgültiger Aufgabe der militärischen Nutzung; bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung
Eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden Verfahrens nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden ist.
Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten Anlagen - auch im Hinblick auf die Ermessensausübung - nach anderen Regeln und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.
VwVfG § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 37 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2; LBG § 1 Abs. 2; WertausglG § 21 Abs. 1
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BVerwG, 13.12.2006 - 4 B 73.06
Fachplanungsprivileg; Privilegierung; Fachplanung; luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Planfeststellung; Plangenehmigung; Landeplatz; militärischer Flugplatz; Militärflugplatz; Gemeinde; Planungshoheit; Planungsentscheidung; Recht auf Beteiligung; Baugenehmigung; Konzentrationswirkung; Einvernehmen.
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG, der keine Planfeststellung nachfolgt, ist ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB.
BauGB § 36 Abs. 1, § 38 Satz 1; LuftVG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 14.05.2007 - 4 B 9.07
Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05
Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender; Erforderlichkeit für raumordnerische Zielfestlegung.
Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt nicht deshalb, weil die durch den Bebauungsplan zugelassenen, einem Ziel der Raumordnung widersprechenden baulichen Nutzungen ohne größeren tatsächlichen Aufwand wieder beseitigt werden könnten.
Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt ferner nicht, wenn das Raumordnungsziel durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB verwirklicht werden kann und deshalb entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans im Planfeststellungsverfahren keine (unmittelbare) Anwendung finden würden.
Die Rechtsprechung, dass ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für einen Verkehrsweg grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren ausgeschlossen erscheint, ist auf die raumordnerische Zielfestlegung für Verkehrswege nicht übertragbar.
BauGB § 1 Abs. 4; § 38
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BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
Landbeschaffungsrecht
Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke; Truppenunterkünfte; Soldatenwohnungen; Wohnungsfürsorge; Grundstücksveränderungen; Verhältnismäßigkeit der Rückübereignung
1. Die Beschaffung von Wohnraum für Soldaten der Bundeswehr und ihre Familien im Rahmen der allgemeinen Wohnungsfürsorge dient grundsätzlich nicht Zwecken der Verteidigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG.
2. Tatsächliche Veränderungen des enteigneten Grundstücks sind im Rahmen des § 57 Abs. 3 LBG erheblich, wenn sie sich so nachhaltig auf das Grundstück auswirken, dass es bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (hier bejaht für den Bau von Reihen- und Doppelhäusern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen).
3. Die Enteignungsbehörde kann einen Rückübereignungsantrag im Ermessenswege grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn die Rückabwicklung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt.
LBG §§ 1, 57, 64
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BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99
Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht
Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung; Aufhebungsurteil; Berufung der beigeladenen Gemeinde; materielle Beschwer; Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit
Gibt das Verwaltungsgericht einer Anfechtungsklage des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung statt, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Bauplanungsrecht, so kann die beigeladene Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen.
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BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06
Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive Genehmigung/ Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Änderung; Vorprüfung; betriebsbedingte Umweltauswirkungen; ergänzendes Verfahren; Kausalität; Raumordnungsverfahren; Planrechtfertigung; Angebotsplanung; regionale Strukturhilfe; Widmung; Planungshoheit; Alternativenprüfung; Standortalternative; Erledigung; Vorbelastung, plangegebene -; Duldungspflicht; Lärmschutzbereich.
Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird.
§ 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flugbetriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren.
Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/ 35/ EG eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt.
Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet.
Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen.
Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt.
Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens.
LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 8, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1; FluglärmG 1971 § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9; UVPG § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 3c, 3e Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1, § 9 Abs. 1, Anl. 1 Ziff. 14. 12. 1; UVP-RL Art. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 10a, Anh. I Nr. 7a, Anh. IV Nr. 1 und 4; BayVwVfG Art. 46, Art. 74 Abs. 2; UmwRBehG § 4 Abs. 1, § 5; ROG § 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 2; RoV § 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 12; BNatSchG § 34 Abs. 2 und 3; BauGB § 38; ZPO § 295
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BVerwG, 10.01.2006 - 4 B 48.05
Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies ...
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BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05
Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Regelvermutung; Vermutungsregel; Widerlegung; Gesamtvorhaben; Auswirkungen; Befreiung.
Es kommt weder für das Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
